Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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(Nr. 3115.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Druse der Pferde. Vom 
7. April 1905. 
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter- 
                                                                   
   
drückung von Viehseuchen, vom 1. Mai 1894 und 23. Juni 1880 (Reichs-Gestzbl. 1894 S. 409)   
bestimme ich: 
Für die preußische Provinz Ostpreußen wird vom 1. Juni d. J. ab 
bis auf weiteres für die Druse der Pferde die Anzeigepflicht im Sinne 
des § 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. 
Berlin, den 7. April 1905. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
   
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten. 
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1905. 37
	        
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