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(Nr. 3123.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der „Besonderen Bestimmungene des
Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 17. April 1905.
Auf Grund des § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der
Bundesrat beschlossen:
Der Militärtarif für Eisenbahnen wird, wie folgt, ergänzt und geändert:
1. In den besonderen Bestimmungen zu II wird unter (1) eingeschaltet:
e) der Pferde der Pferdevormusterungs-Kommissare bei Reisen aus
Anlaß des Musterungsgeschäfts, wenn im Militärfahrschein
angegeben ist, daß die Beförderung für Rechnung der Reichs-
kasse erfolgt.
Der bisherige Abs. e erhält die Bezeichnung "f".
2. Den besonderen Bestimmungen zu III wird beigefügt:
(3) Die Sätze des Militärtarifs sind auch zu erheben für die Beförderung
von Wagen der Pferdevormusterungs-Kommissare bei Reisen aus
Anlaß des Musterungsgeschäfts, wenn im Millitärfahrschein
angegeben ist, daß die Beförderung für Rechnung der Reichs-
kasse erfolgt.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 17. April 1905.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.