Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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weise  zu  entnehmen,  der  Gesammtbetrag  dieser  Entnehmungen  aber  künftig  nach  vollendetem
  Bahnbaue  zum  Anlagecapitale  hinzuzuschlagen  und  soweit  nöthig,  entweder  durch  Creirung
  neuer  Actien,  oder  auf  sonst  geeignete  Weise,  zu  decken.  In  gleicher  Weise  hat  die
Beschaffung  des  Capitals  zu  erfolgen,  welches  für  die,  späteren  Gesellschaftsbeschlüssen  vorzubehaltende,
  Fortführung  der  Hauptbahn  bis  Stollberg  oder  dessen  Nähe,  Anlage  von
Zweigbahnen,  oder  eine  später  etwa  nöthig  werdende  Verbreiterung  der  Hauptbahn  auf
zwei  Gleise  nothwendig  werden  sollte.

6.  Die  Eisenbahngesellschaft  ist  der  Regierung  gegenüber  verpflichtet,  die  Hauptbahn
  zunächst  bis  an  den  noch  zu  bestimmenden  Punkt  in  der  Nähe  der  Würschnitzer  Kohlenwerke
  und  die  für  nothwendig  erachteten  Zweigbahnen  vollständig  in  der  aus  den  vorzulegenden
  und  zu  genehmigenden  Bauplänen  sich  ergebenden  Richtung  auszuführen.  Die
Erbauung  der  Hauptbahn  ist  innerhalb  zwei  Jahren  von  der  Publication  der  Verordnung,
durch  welche  das  Expropriationsgesetz  für  dieselbe  in  Wirksamkeit  gesetzt  wird,  zu  vollenden,
dergestalt,  daß  sie  ihrer  ganzen  Ausdehnung  nach  in  Betrieb  gesetzt  werden  kann.  Für  die
Zweigbahnen,  sowie  eventuell  für  die  Fortsetzung  der  Hauptbahn  bis  Stollberg,  werden
die  jedesmaligen  Baufristen  Seiten  der  Regierung  besonders  festgestellt.

Die  Ausführung  des  Unter=  und  Oberbaues  und  der  künftige  Betrieb  erfolgt  nach
denjenigen  Normalien,  welche  für  die  hierländischen  Staatsbahnen  grundsätzlich  bestehen,
unter  der  Leitung  des  Directoriums  durch  die  von  demselben  anzustellenden  Techniker,  aber
in  Gemäßheit  der  Vorschriften  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  26sten  Juni  1851
unter  der  technischen  Oberaufsicht  und  Controle  der  Staatsregierung.  Eine  gleiche  Oberaufsicht
  übt  die  Staatsregierung  über  die  Unterhaltung  der  Bahn  und  ist  die  Gesellschaft
verbunden,  in  dieser  Beziehung  den  im  Interesse  der  Sicherheit  und  des  Verkehrs  zu
gebenden  Anordnungen  der  Staatsregierung  Folge  zu  leisten.

&  7.  Die  Spurweite  der  Eisenbahn  hat,  wie  auf  den  übrigen  Sächsischen  Eisenbahnen,
4  Fuß  84  Zoll  Englischen  Maaßes  im  Lichten  der  Schienen  zu  betragen.  Der  Bahnkörper
  der  Hauptbahn  ist,  mit  Vorbehalt  der  an  Anschlußpunkten  von  Zweigbahnen  und
an  Haltepunkten  anzulegenden  zwei=  und  mehrgleisigen  Strecken,  durchgängig  in  der  für
ein  einfaches  Gleis  erforderlichen  Kronenbreite  herzustellen.

Die  specielle  Bestimmung  der  Kronenbreite  an  allen  Stellen  der  Bahn,  die
Steigerungsverhältnisse  und  Krümmungshalbmesser  der  Bahnlinie;  die  Wahl  des
Systems  für  den  Oberbau  und  der  bewegenden  Kraft;  die  Veranstaltungen  für
die  Kreutzung  der  Bahn  mit  öffentlichen  Straßen;  die  Wahl  der  Stationsorte  und
Anhaltepunkte;  die  Anlage  und  Einrichtung  der  Bahnhöfe;  die  Projectirung  der
wichtigeren  Hoch=  und  Kunstbauten  überhaupt,

unterliegen  der  speciellen  Genehmigung  der  Staatsregierung.
6§  8.  Die  Gesellschaft,  als  Eigenthümerin  der  Bahn,  ist  gusschließlich  berechtigt,  die-