Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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— 30 — 8 30. Für die Kollegien ist ein Honorar zu entrichten. Der Betrag desselben bestimmt sich nach der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden. Für den ordentlichen Unterricht der Professoren ist der Honorarsatz pro wöchentliche Stunde ein bestimmter, durchgängig gleicher. Derselbe ist bei Vorträgen höher als bei Uebungen. Bei Uebungen in Gruppen von verhältnißmäßig geringer Theilnehmerzahl kann derselbe höher sein, als bei Uebungen im allgemeinen. Bei Privatdozenten ist das Honorar mit gewissen Beschränkungen dem Ermessen des Vortragenden überlassen. Das Nähere hierüber besagt die Studienordnung. Das Honorar ist im Anfange des Semesters innerhalb der durch den Rektor mittels Anschlags am schwarzen Brett bekannt zu machenden Frist an die Kasse der Technischen Hochschule zu entrichten. Binnen gleicher Frist sind etwaige Gestundungsgesuche bei dem Rektor einzureichen. Die Bestätigung der in diesen Gesuchen gemachten Angaben durch die Eltern oder den Vormund kann verlangt werden. Studirende, welche binnen dieser Frist ohne Anzeige ihres Abganges weder das Honorar entrichtet, noch ein motivirtes Gestundungsgesuch überreicht haben, sind in den Bestandslisten als weggeblieben zu streichen. Eine Rückerstattung gezahlter Honorare wegen Abgangs innerhalb des Semesters findet nicht statt. Ueber den Erlaß des Honorares bei wiederholtem Hören von Vorlesungen besagt die Studienordnung das Nähere. &31. Als Deckungsmittel für Beschädigungen am Inventar sind bei den Uebungen in den Laboratorien, sowie bei den praltischen Vermessungsarbeiten vor Beginn derselben die in der Studienordnung bestimmten Beträge zu hinterlegen. Der nicht verwendete Rest derselben wird zurückgewährt. *32. Würdigen und bedürftigen Studirenden kann das Kollegienhonorar erlassen werden. Honorarerlasse an Studirende nicht sächsischer Staatsangehörigkeit bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Stipendien sind nach Maßgabe der Stipendien-St'ftungen zu verleihen. Soweit nicht Stiftungsbestimmungen entgegenstehen, sind auch Stipendien auf Studirende sächsischer Staatsangehörigkeit zu beschränken. Ausnahmen unterliegen der Genehmigung des Ministeriums. Gesuche um Honorarerlaß und Stipendien sind bei Beginn des Studienjahres bei dem Rektor einzureichen. Den Gesuchen ist der Nachweis der Bedürftigkeit und von