306 Form der Ehe= und Erbverträge. Ansbecher R.
auch das Vermögen der Eheleute im Auge haben,
nicht aufgehoben. Auch ergibt sich aus den Schlußworten:
„und (soll) in deren Beisein Alles ehrlich
und aufrichtig gehandelt werden“ — mit Klarheit, daß
auch bei der Erlassung dieser Verordnung der Gesetzgeber
nicht an die Eheverlöbnisse allein dachte,
sondern auch die auf das Vermögen der künftigen
Eheleute bezüglichen Feststellungen im Sinne hatte.
So faßte auch der oberste Gerichtshof in mehreren
in diesen Blättern mitgetheilten Erkenntnissen die
augeführten statutarrechtlichen Bestimmungen auf
(Bl. f. Ra. Bd. XX S. 359, und Bd. XXIX S.
78 und 92).
Die Anordnungen in Bezug auf das Vermögen
der Eheleute können sich aber sowohl auf den einzuführenden
Güterstand, das Heiraths= und Paraphernalgut
beziehen, als auch auf die Sterbefälle
und die sodann eintretende Vererbung des eingebrachten
Vermögens. Es fragt sich nun, ob, wenn
einem Ehevertrage auch solche erbrechtliche Bestimmungen
einverleibt sind, bezüglich dieser die nämliche
Form genügt, oder ob nach dem subsidiär in Anwendung
kommenden preußischen Landrechte hiezu
gerichtliche oder notarielle Errichtung erforderlich ist.
Aus Folgendem dürfte hervorgehen, daß auch für
diese Verträge die im Ansbacher Statutarrechte vorgeschriebene
Form genügt.
Verabredungen auf den Todesfall sind keine
ungewöhnlichen, sondern regelmäßige Bestandtheile
der Eheverträge, deren Bestimmmg ist, für
alle Rechte, auf welche die Ehe einen Einfluß
äußert, als Norm zu dienen, also insbesondere auch
die Vererbung des beiderseitigen Vermögens der
Eheleute zu reguliren, namentlich wenn ein anderer
Erbgang stattfinden soll, als er durch das eheliche
Verhältniß bedingt ist. Daher betrachtete man auch
von jeher solche vertragsmäßige Anordnungen als zu