Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

306  Form  der  Ehe=  und  Erbverträge.  Ansbecher  R.

auch  das  Vermögen  der  Eheleute  im  Auge  haben,
nicht  aufgehoben.  Auch  ergibt  sich  aus  den  Schlußworten:
  „und  (soll)  in  deren  Beisein  Alles  ehrlich
und  aufrichtig  gehandelt  werden“  —  mit  Klarheit,  daß
auch  bei  der  Erlassung  dieser  Verordnung  der  Gesetzgeber
  nicht  an  die  Eheverlöbnisse  allein  dachte,
sondern  auch  die  auf  das  Vermögen  der  künftigen

Eheleute  bezüglichen  Feststellungen  im  Sinne  hatte.
So  faßte  auch  der  oberste  Gerichtshof  in  mehreren
in  diesen  Blättern  mitgetheilten  Erkenntnissen  die
augeführten  statutarrechtlichen  Bestimmungen  auf
(Bl.  f.  Ra.  Bd.  XX  S.  359,  und  Bd.  XXIX  S.
78  und  92).

Die  Anordnungen  in  Bezug  auf  das  Vermögen
der  Eheleute  können  sich  aber  sowohl  auf  den  einzuführenden
  Güterstand,  das  Heiraths=  und  Paraphernalgut
  beziehen,  als  auch  auf  die  Sterbefälle
und  die  sodann  eintretende  Vererbung  des  eingebrachten
  Vermögens.  Es  fragt  sich  nun,  ob,  wenn
einem  Ehevertrage  auch  solche  erbrechtliche  Bestimmungen
  einverleibt  sind,  bezüglich  dieser  die  nämliche
Form  genügt,  oder  ob  nach  dem  subsidiär  in  Anwendung
  kommenden  preußischen  Landrechte  hiezu
gerichtliche  oder  notarielle  Errichtung  erforderlich  ist.
Aus  Folgendem  dürfte  hervorgehen,  daß  auch  für
diese  Verträge  die  im  Ansbacher  Statutarrechte  vorgeschriebene
  Form  genügt.

Verabredungen  auf  den  Todesfall  sind  keine
ungewöhnlichen,  sondern  regelmäßige  Bestandtheile
  der  Eheverträge,  deren  Bestimmmg  ist,  für
alle  Rechte,  auf  welche  die  Ehe  einen  Einfluß
äußert,  als  Norm  zu  dienen,  also  insbesondere  auch
die  Vererbung  des  beiderseitigen  Vermögens  der
Eheleute  zu  reguliren,  namentlich  wenn  ein  anderer
Erbgang  stattfinden  soll,  als  er  durch  das  eheliche
Verhältniß  bedingt  ist.  Daher  betrachtete  man  auch
von  jeher  solche  vertragsmäßige  Anordnungen  als  zu