Metadata : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Einleitung.  15

Die  Kosten,  welche  das  Zurückhalten  eines  ohne  Ausweis  über  seine
Unverdächtigkeit  sich  Befindenden  verursacht,  gehören  in  der  Regel  zu  den  polizeilichen
  Untersuchungskosten,  welche  dem  forum  deprehensionis  zur  Last  fallen
und  von  der  Polizei-Obrigkeit  des  Wohnorts  des  Festgehaltenen  nicht  zu  erstatten
  sind.  M.  R.  v.  8.  Februar  1832  u.  20.  März  1835,  A.  S.  149  u.  1071.

Zwischen  den  Kosten  der  polizeilichen  und  den  durch  Krankheit  während
  der  Haft  entstehenden  Kurkosten  ist  kein  Unterschied  und  gehören  zu  den
Untersuchungskosten.  M.  R.  v.  15.  August  1838,  A.  S.  727.  «

34.  Die  Kur-  und  Verpflegungskosten  für  in  polizeilicher  Gewahrsam
  befindliche  Individuen  sind  als  eine  Last  der  örtlichen  Polizeiverwaltung
  zu  betrachten.  M.  R.  v.  25.  Febr.  1851,  Bl.  S.  38.

35.  Die  durch  Festsetzung  und  Vollstreckung  der  Strafen  entstehenden
  uneinziehbaren  Kosten  fallen  der  Polizeigerichts  -Obrigkeit  des  Orts  zur
Last,  an  welchem  die  Polizei-Contravention  verübt  worden  und  dürfen  nicht  von
der  persönlichen  Obrigkeit  des  Contravenienten  erstattet  verlangt  werden.

Verordn.  v.  26.  März  1856,  St.  A.  S.  765.  A.  K.  O.  v.  18.  Juli  1836,  G.
S.  S.  218.

36.  Die  Kosten  der  Unterhaltung  von  solchen  im  Polizeigefängnisse
verwahrten  Personen,  die  nach  Verbüßung  ihrer  richterlich  erkannten  Strafe
in  eine  Besserungs-Anstalt  gebracht  werden  sollen,  welche  bis  zur
Abführung  entstehen,  gehören  zu  den  Ortspolizei-Verwaltungs-Kosten,  auch  wenn
solche  Individuen  einer  andern  Gemeinde  angehören.

M.  R.  v.  9.  August  1856,  M.  Bl.  S.  228.

Verwendungen  für  Kleidungsstücke,  welche  polizeilich  Detinirten
während  der  Detention  verabreicht  werden  müssen,  sind  als  polizeiliche  Detentionskosten
  anzusehen.  M.  R.  v.  7.  Juli  1858,  M.  Bl.  S.  136.

Die  Kosten  der  nothwendigen  Bekleidung  und  einer  Kur  polizeilicher  Gefangenen
  gehören  zu  den  von  der  Polizeiobrigkeit  zu  tragenden  Kosten.

M.  R.  v.  10.  Dezember  1835  u.  15.  August  1838,  A.  S.  1076  u.  727.

37.  Die  den  mit  beschränkter  Reiseroute  versehenen  Wanderern  verabreichten
  Zährgelder  sind  nicht  zu  den  Kosten  der  Armenpflege  zu  rechnen,  sondern
  auf  die  Fonds  zu  übernehmen,  welche  die  Kosten  des  Transports  zu  tragen
  haben  würden,  wenn  ein  Transport  eingeleitet  worden  wäre.

M.  R.  v.  18.  August  1863,  M.  Bl.  S.  197.

38.  Wenn  die  Detention  angeschuldigter  Personen  auf  Grund  des  §  56
des  Strafgesetzes  in  einer  Erziehungs=  oder  Besserungs-Anstalt  erfolgt,
  so  ist  dies  nicht  als  Strafe,  sondern  als  eine  im  allgemeinen  polizeilichen
Interesse  getroffene  Maßregel  anzusehen,  und  es  können  die  dadurch  entstandenen
  Kosten  nicht  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  Kriminal-Ordnung  aus
dem  Vermögen  des  Detinirten  entnommen  werden.

M.  R.  v.  19.  Oktober  1869,  M.  d.  J.  S.  270.

39.  Zu  den  Lasten  der  Polizei-Verwaltung  gehören  auch  vorschriftsmäßig
eingerichtete  Gefängnisse.

Die  Polizeigefängnisse  müssen  unbeschadet  der  nöthigen  Sicherheit  stets  in
einer  reinen  und  gesunden  Luft  erhalten  werden,  was  durch  Oeffnung  der  Fenster
bei  Tage  unter  Aufsicht  bewirkt  werden  kann.  Ferner  ist  für  die  nöthige  Reinlichkeit
  derselben  zu  sorgen,  wozu  die  Gefangenen,  besonders  die  Frauenzimmer
benutzt  werden  können.  Beim  Eintreffen  der  Gefangenen  ist  darauf  zu  sehen,
daß  sie  von  etwanigem  Ungeziefer  gereinigt  werden.  *½'  "

Die  Gefängnisse  müssen  hinlänglichen  Raum  haben,  damit  die  männlichen
von  den  weiblichen  Gefangenen  darin  getrennt  werden  können.  Für  die  Wintermonate
  muß  für  gehörige  Beheizung  gesorgt  werden.  Für  Krankheitsfälle