Nummer Zollsatz für 1
des deutschen
allgemeinen Benennung der Gegenstände Doppelzentner
Tarifes Mark
Aufzucht und Sömmerung in der vorgeschriebenen Höhenlage erfüllt
sind, durch Beibringung von behördlichen Zeugnissen oder in sonstiger
geeigneter Weise zu führen.
3. Schlachtung ist nicht als eine Verwendung im landwirtschaftlichen
Betrieb anzusehen. Werden Rinder von großem Höhenfleckvieh oder
von Braunvieh, die zum Stückzoll zugelassen worden sind, binnen
eines Jahres nach erfolgter Einfuhr, abgesehen vom Falle der Not,
geschlachtet, so ist der Unterschied gegenüber dem Zollbetrag, der sich
bei der Verzollung zum Satze von 9 Mark für 1 Doppelzentner
Lebendgewicht ergeben haben würde, nachträglich zu entrichten. Das
Lebendgewicht des Viehes, für welches die Zulassung zum Stückzoll
beansprucht wird, ist bei der Einfuhr festzustellen.
105 Ziegen ...... .. . . . . ... frei
aus 133 Milch und Rahm, entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert; Buttermilch
und Molken .. . .. ... . .. . . . . . .. frei
aus 135 Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben, das Stück im Gewichte von
mindestens 40 Kilogramm .. . .. 15
aus 177 Sogenannte Kaffee-Essenz, in karamelisierter (gebrannter) Melasse ohne
Zutaten bestehend 10
aus 185 Obstwein (auch in Gährung begriffener Obstmost) in Fässern 3
aus 202 Zuckerwerk und sonstige anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte
Zuckerwaren 40
aus 204 Schokolade, auch mit Zusatz von Gewürzen, Heilmittelstoffen oder
dergleichen . . . . . . . .. 50
Anmerkungen zu den Nrn. 202 und 204.
1. Der Zoll von 40 Mark für Zuckerwerk und sonstige Zuckerwaren und
von 50 Mark für Schokolade soll nur zur Anwendung kommen, wenn
die Schweiz dem am 5. März 1902 zu Brüssel geschlossenen inter-
nationalen Vertrag über die Behandlung des Zuckers beigetreten ist,
und solange dieser Vertrag besteht und sowohl die Schweiz als auch
das Deutsche Reich ihm angehören. In Ermangelung dieser Voraus-
setzungen wird der Zoll für „Zuckerwerk und sonstige anderweit im
allgemeinen Tarif nicht genannte Zuckerwaren“ 50 Mark und für
„Schokolade, auch mit Zusatz von Gewürzen, Heilmittelstoffen oder
dergleichen“ 60 Mark für 1 Doppelzentner betragen.
2. Zu dem vertragsmäßigen Zoll für Schokolade werden Schokolade und
Milchschokolade in jeder Form (Tafeln, Bonbons usw.) zugelassen.