Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

  
  
  
  
  
  
Nummer                                                                                                                                  Zollsatz für 1 
des deutschen   
allgemeinen                     Benennung der Gegenstände                                            Doppelzentner 
Tarifes                                                                                                                                            Mark 
Aufzucht und Sömmerung in der vorgeschriebenen Höhenlage erfüllt 
sind, durch Beibringung von behördlichen Zeugnissen oder in sonstiger 
geeigneter Weise zu führen. 
3. Schlachtung ist nicht als eine Verwendung im landwirtschaftlichen 
Betrieb anzusehen. Werden Rinder von großem Höhenfleckvieh oder 
von Braunvieh, die zum Stückzoll zugelassen worden sind, binnen 
eines Jahres nach erfolgter Einfuhr, abgesehen vom Falle der Not, 
geschlachtet, so ist der Unterschied gegenüber dem Zollbetrag, der sich 
bei der Verzollung zum Satze von 9 Mark für 1 Doppelzentner 
Lebendgewicht ergeben haben würde, nachträglich zu entrichten. Das 
Lebendgewicht des Viehes, für welches die Zulassung zum Stückzoll 
beansprucht wird, ist bei der Einfuhr festzustellen. 
105  Ziegen ...... .. . . . . ...                                                                                                          frei 
aus 133 Milch und Rahm, entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert; Buttermilch 
und Molken .. . .. ... . .. . . . . . ..                                                                                      frei 
aus 135 Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben, das Stück im Gewichte von 
mindestens 40 Kilogramm .. . ..                                                                                                  15 
aus 177  Sogenannte Kaffee-Essenz, in karamelisierter (gebrannter) Melasse ohne 
Zutaten bestehend                                                                                                                                10 
aus 185 Obstwein (auch in Gährung begriffener Obstmost) in Fässern                           3 
aus 202 Zuckerwerk und sonstige anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte 
Zuckerwaren                                                                                                                                              40 
aus 204 Schokolade, auch mit Zusatz von Gewürzen, Heilmittelstoffen oder 
dergleichen . . . . . . . ..                                                                                                               50 
  
Anmerkungen zu den Nrn. 202 und 204. 
1. Der Zoll von 40 Mark für Zuckerwerk und sonstige Zuckerwaren und 
von 50 Mark für Schokolade soll nur zur Anwendung kommen, wenn 
die Schweiz dem am 5. März 1902 zu Brüssel geschlossenen inter- 
nationalen Vertrag über die Behandlung des Zuckers beigetreten ist, 
und solange dieser Vertrag besteht und sowohl die Schweiz als auch 
das Deutsche Reich ihm angehören. In Ermangelung dieser Voraus- 
setzungen wird der Zoll für „Zuckerwerk und sonstige anderweit im 
allgemeinen Tarif nicht genannte Zuckerwaren“ 50 Mark und für 
„Schokolade, auch mit Zusatz von Gewürzen, Heilmittelstoffen oder 
dergleichen“ 60 Mark für 1 Doppelzentner betragen. 
2. Zu dem vertragsmäßigen Zoll für Schokolade werden Schokolade und 
Milchschokolade in jeder Form (Tafeln, Bonbons usw.) zugelassen. 
 
 
	        
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