— 340 —
Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zollsatz für 1
Doppelzentner
Mark
die zum Broschieren verwendeten baumwollenen Gespinste gebleicht oder
gefärbt sind, oder wenn in das Grundgewebe vereinzelte gebleichte
baumwollene Ketten- oder Schußfäden eingewebt sind. In Zweifels-
fällen gelten gebleichte Fäden letzterer Art dann nicht mehr als vereinzelt
eingewebt, wenn ihre Zahl 10 vom Hundert der rohen Ketten- und
Schußfäden des Grundgewebes übersteigt; hierbei sind bei Doppel-
fäden und Zwirn die Einzelfäden zu zählen.
Ziffer 5 der allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt
des allgemeinen Tarifes findet auf Plattstichgewebe keine Anwendung.
Wirk- (Trikot-) und Netzwaren:
aus 460 Unterkleider:
geschnitten . . . . . . . . . .. 80
abgepaßt gearbeitet (regulär) ..... . . .. . .... . . .. ... . . . . ... 80
Gipsschienen (mit Gipsstaub ausgefüllte und mit Einlagen von
gesteiften Jutegeweben versehene Schläuche aus entfettetem baum-
wollenen Wirkstoffe, zu Gipsverbänden dienend) in luftdicht ver-
schlossenen Blechbüchsen 6
aus 464 Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatzspitzen,
Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch
ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand:
gestickt . . ... 300
465 Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe:
Plattstichstickerien . . ... 275
Kettenstichstickerien 300
andere 300
Anmerkung. Sind Seide, künstliche Seide, Florettseide oder
Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken verwendet, so wird
hierfür kein Zollzuschlag erhoben.
aus 467 Treibriemen, gewebt oder gewirkt .. . ... ........... . .. . .. . . ... 50
Anmerkung. Auf die Verzollung ist es ohne Einfluß, ob die
Treibriemen mit Öl oder anderen fetthaltigen Stoffen, auch unter
Beimengung von Farbstoffen, getränkt sind.
aus 469 Sogenannte Baumwollensparterie, sowie Geflechte hieraus 80
aus 470 Agavefasern (mexikanische Fiber, Glanzfiber), gehechelt, gekrempelt,
gekämmt, gebleicht oder gefärbt, mit Ausnahme der zu Krollhaar-
ersatz verarbeiteten .. frei