Nummer des
Zollansatz für
schweizerischen Benennung der Gegenstände 100 kg
allgemeinen Tarifes Franken
2. die betreffende Amtsstelle hat die Zylinder unter Verbleiung zu
legen oder bei Versendung in ganzen Eisenbahnwagenladungen
letztere mit Zollverschluß zu versehen.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so kann schweizerischerseits
von jeder unter dieser Bezeichnung eingehenden Sendung behufs zoll-
amtlicher Konstatierung des Inhaltes eine Büchse nach freier Wahl
geöffnet werden. Wird die Revision nicht gestattet, so hat die Ver-
zollung zum höchsten Zollsatze zu geschehen.
Bei der Einfuhr von Hopfen in Büchsen, welche mit einer
Seitenöffnung von ca. 6 bis 7 cm Durchmesser versehen sind, ist behufs
der Revision die Büchse nicht oben zu öffnen, beziehungsweise nicht der
ganze Deckel wegzunehmen, sondern es hat die Revision mittels der
seitlichen Öffnung zu geschehen, die mit einer messingenen Kapsel leicht
wieder geschlossen werden kann.
Im betreffenden Frachtbrief ist die Nummer der zollamtlich
geöffneten Hopfenbüchse besonders anzumerken.
Der Wiederverschluß der Büchse hat mit tunlichster Sorgfalt zu
geschehen.
55 Kaffee, gebrannt . . .. . . . .. 7.—
56 Kaffeesurrogate aller Art: in trockener Form. . . . . . . . .. . . . .. . . . .. 6. —
57 Zichorienwurzeln, getrocknet; Feigen, geröstet, unter Nachweis ihrer Ver-
wendung zur Fabrikation von Kaffeesurrogaten 1.—
70 Fr. 1.50 Zuschlag
Zucker geschnitten oder fein gepulvert zu dem Zoll für
Zucker in Hüten,
Platten, Blöcken,
usw.
Fleisch, konserviert:
— gesalzen, geräuchert:
77a — — Schweineschinken ..... ... .... ... ...... .... . . . . . . . . .. 14. —
77b — — anderes; Speck, gedörrt 20.—
80 Wurstwaren (Charcuterie) aller Art 25. —
81 Wildbret, Wildgeflügel. . . . . .. 10.—
82 Wildbret und Wildgeflügelkonseren. 10.—
85 Geflügelkonserven . . . .. 10.—
86 Eier 1.—