Nummer des
Zollansatz für
schweizerischen
allgemeinen Benennung der Gegenstände 100 kg.
Tarifes. Franken
192 Schuheinlagesohlen aller Art, Korksohlen ausgenommen 50.—
Schuhe und Pantoffeln:
— aus braunem oder gewichstem Rinds- und Kuhleder, Wildleder,
Croute:
193 — — ungefüttert........................................ 45.—
. Anmerkung zu Nr. 193. Schuhe und Pantoffeln aus
braunem oder gewichstem Rinds- und Kuhleder, Wildleder, Croute,
die ausschließlich mit der gleichen Ledersorte ausgefüttert sind, sind
nach dieser Nummer zu verzollen.
194 — — gefüttert .. . . .. 65. —
195 — mit Kalb-, Roß-, Chevreau-, Ziegen-, Schaf- und Phantasie-
oberleder, mit und ohne Futer .. . ... 80.—
196 — aus Geweben aller Art, ohne Ledersohle 40.—
197 — aus Filz, ohne Ledersohle . .. . . . .. 50.—
198 — aus Kautschuk . . 30.—
199 — aus Stramin, Filz, Baumwollstoff, Lastings, Sammet und Plüsch,
ausgenommen Seidensammet und Seidenplüsch, mit Ledersohle oder
mit Lederbesatz 50.—
Anmerkung zu Nr. 199. Schuhe und Pantoffeln aus Kord
oder Kordonnet, mit Ledersohle oder mit Lederbesatz, fallen unter diese
Nummer.
200 - aus Seide, Seidensammet, Seidenplüsch, mit Ledersohle oder mit
Lederbesatz .. . . ....... .. .. .. ... 150.—
201 im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt . . ... 45.—
202 Handschuhe, lederne ....................... 150. —
203 Gras- und Kleesaat .. . . .. frei
206 Blumenzwiebeln und Pflanzenknolllen . ... 30.—
207 Blumen, geschnitten, frisch, Zweige, Immergrün, usw.; auch zu Sträußen,
Kränzen u. dgl. gebundens frei
Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen:
208 - in Kübeln oder Töpfen .. . . .. . 3.—