Nummer des
Zollansatz für
schweizerischen Benennung der Gegenstände 100 kg
allgemeinen Tarifes Franken
Baumwolle.
344 Baumwollabfälle, auch kardiert, nicht in Lagen . frei
Baumwollwatte:
345 gebleicht, chemisch rein 20.—
346 — andere . . . . .. 5. —
Baumwollgarne:
356 gebleicht, glaciert, mercerisiert . . . . ... Zuschlag auf den 8.—
Zoll für
Garne,
roh gedämpft,
357 gefärbt, bedruckt ... .. . . .. gesengt 10.—
NB. zu den Nrn. 347 bis 358 des allgemeinen Tarifes.
Baumwollgarne in Strangenpackung, in Bünden von 2 ½ bis 5 kg
und aufgespulte Baumwollgarne zum Webereigebrauch.
359 — für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder
kleinen Strängchen, in flacher, gepreßter Faltenpackung, usw.) 50.—
Baumwollgewebe:
— glatt oder geköpert:
— — roh oder cremiert:
360 — — — im Gewichte von 12 kg und darüber per 100 qm . . . . . 30.—
364 — — gebleicht, mercerisiert, imprägniert . . . . . ... 50.—
365 — — gefärbt .. .. . . . . . .. 50.—
366 — bedruckt . .. . . . . . . . . ... 60. —
— buntgewebt:
367 — — glatt oder geköpert .. . .... . ... 60.—
368 — — andere 65.—
— gemustert, wie Piqués, Basins, Damast, Brillantés, Storen;
Gewebe, gestreift, kariert, usw.; Drehergewebe; Drilch; Finettes,
Handtücher, Tischtücher, usw., mit oder ohne Fransen, nicht ab-
gepaßt:
369 —— roh............................................. 60.—
370 —— andere........................................... 65.—