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Nummer des Zollansatz für
schweizerischen Benennung der Gegenstände 100 kg
allgemeinen Tarifes Franken
1079b — Mais- und Weizenstärke, usw. 3.50
Anmerkung zu den Nrn. 1078 und 1079. Zum Nach-
weis der Verwendung zu industriellen Zwecken genügt die Beibringung
eines allgemein gehaltenen Reverses nach der von der schweizerischen
Oberzolldirektion vorzuschreibenden Form.
— roh, zu andern als industriellen Zwecken:
1080a — Kartoffelmehl, Kartoffelstärke, Reisstärke ... .. . 3.
1080b — — andere 5.—
1081a Stärke aller Art, verarbeitet und gebrannt (Dextrin, Leiogomm) 3.50
1081b Stärkegummi, usw. 5.—
Sprengstoffe und Zündwaren:
1082 Kollodiumwolle, Schießbaumwolle 10.—
1083 — Dynamit und im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte
Sprengstoffe . ... .. . . .. 55.—
1084 Munition für Handfeuerwaffen 50.—
1085 Spreng- und Zündschnüre . ... . . ... 50.—
1087 Zündhölzer 30.—
1090 Erdfarben: verarbeitet, gemahlen, geschlemmt, gepulvert, usw., wie:
Kreide, Ocker, Schwerspat, usw. —. 20
Anmerkung zu Nr. 1090. Unter diese Nummer fallen auch
Barytweiß (Permanentweiß), Englisch-Rot, Caput mortuum, Umbra,
Kasseler Erde, Metallgrau, Mineralkohle, Mineralschwarz und graue
Erde.
Vegetabilische Farben:
1095 — Blauholzextrakt und im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte
Farbstoffextrakte in fester oder flüssiger Form; Garancine 3.—
Farbstoffe aus Steinkohlenteer:
1097 — Alizarin, künstlisches . . ... frei
1098 — Anilin-, Anthrazen-, Naphthalinfarben und im allgemeinen Tarif
nicht anderweit genannte Teerfarben 5.—
1099 — Indigo, natürlicher und künstlicher; Indigolösunng 2.—
Anmerkung zu Nr. 1099. Indigo, trocken oder in Teigform,
fällt unter diese Nummer.