Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 404 — 
  
  
  
        
  
Nummer des                                                                                                             Zollansatz für 
schweizerischen       Benennung der Gegenstände                                                  100 kg 
allgemeinen Tarifes                                                                                                             Franken 
1079b — Mais- und Weizenstärke, usw.                                                          3.50 
Anmerkung zu den Nrn. 1078 und 1079. Zum Nach- 
weis der Verwendung zu industriellen Zwecken genügt die Beibringung 
eines allgemein gehaltenen Reverses nach der von der schweizerischen 
Oberzolldirektion vorzuschreibenden Form. 
— roh, zu andern als industriellen Zwecken: 
1080a — Kartoffelmehl, Kartoffelstärke, Reisstärke ... .. . 3. 
1080b — — andere 5.— 
1081a Stärke aller Art, verarbeitet und gebrannt (Dextrin, Leiogomm) 3.50 
1081b Stärkegummi, usw. 5.— 
Sprengstoffe und Zündwaren: 
1082 Kollodiumwolle, Schießbaumwolle 10.— 
1083  — Dynamit und im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte 
Sprengstoffe . ... .. . . .. 55.— 
1084 Munition für Handfeuerwaffen 50.— 
1085 Spreng- und Zündschnüre . ... . . ... 50.— 
1087 Zündhölzer 30.— 
1090 Erdfarben: verarbeitet, gemahlen, geschlemmt, gepulvert, usw., wie: 
Kreide, Ocker, Schwerspat, usw. —. 20 
Anmerkung zu Nr. 1090. Unter diese Nummer fallen auch 
Barytweiß (Permanentweiß), Englisch-Rot, Caput mortuum, Umbra, 
Kasseler Erde, Metallgrau, Mineralkohle, Mineralschwarz und graue 
Erde. 
Vegetabilische Farben: 
1095 — Blauholzextrakt und im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte 
Farbstoffextrakte in fester oder flüssiger Form; Garancine 3.— 
Farbstoffe aus Steinkohlenteer: 
1097  — Alizarin, künstlisches . . ... frei 
1098 — Anilin-, Anthrazen-, Naphthalinfarben und im allgemeinen Tarif 
nicht anderweit genannte Teerfarben 5.— 
1099  — Indigo, natürlicher und künstlicher; Indigolösunng 2.— 
Anmerkung zu Nr. 1099. Indigo, trocken oder in Teigform, 
fällt unter diese Nummer. 
  
  
 
	        
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