Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Nummer 
des allgemeinen                                         Benennung der Gegenstände. Maßstab.            Zollsatz 
deutschen Zolltarifs.                                                                                                                           Mark 
aus 28 Flachs und Hanf, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, ge- 
schwungen, entleimt — frei 
Anmerkung. Werg von Flachs und Hanf wird nach Nr. 28 
zollfrei zugelassen. 
32 Farbpflanzen und Teile von solchen, auch gesalzen, getrocknet, 
gedarrt, gebrannt, gemahlen oder sonst zerkleinert — frei 
(aus 33/7) Küchengewächse (Gemüse und eßbare Kräuter, Pilze, 
Wurzeln und dergleichen): 
aus 33 Artischocken, Melonen, Spargel, Tomaten, frisch; andere 
frische Küchengewächse, im allgemeinen Tarife nicht be- 
sonders genannt .... . . .. — frei 
aus 34 Lorbeerblätter, Salbeiblätter und sonstige zum Würzen von 
Nahrungs- und Genußmitteln dienende Blätter und Kräuter, 
getrocknet, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt        100 kg 4 
35 Champignons, in Salzlake eingelegt oder sonst einfach zu- 
bereitet " 10 
36 Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten, 
zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken 
oder sonst einfach zubereitet: 
Tomaten ... ... "  4 
die übrigen vorstehend genannten Küchengewächse "  10 
aus 37 Küchengewächse, einschließlich der als solche dienenden Feld- 
rüben, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, 
gebacken oder sonst einfach zubereitet, soweit sie nicht unter 
Nr. 34 bis 36 fallen; unreife Speisebohnen und unreife 
Erbsen, getrocknet) Speisebohnen und Erbsen (reife und 
unreife), gebacken oder sonst einfach zubereitet; Sämereien 
zum Genusse, gepulvert, gebacken oder sonst einfach zu- 
bereitet                             " 4