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Nummer
des allgemeinen Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz
deutschen Zolltarifs. Mark
aus 28 Flachs und Hanf, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, ge-
schwungen, entleimt — frei
Anmerkung. Werg von Flachs und Hanf wird nach Nr. 28
zollfrei zugelassen.
32 Farbpflanzen und Teile von solchen, auch gesalzen, getrocknet,
gedarrt, gebrannt, gemahlen oder sonst zerkleinert — frei
(aus 33/7) Küchengewächse (Gemüse und eßbare Kräuter, Pilze,
Wurzeln und dergleichen):
aus 33 Artischocken, Melonen, Spargel, Tomaten, frisch; andere
frische Küchengewächse, im allgemeinen Tarife nicht be-
sonders genannt .... . . .. — frei
aus 34 Lorbeerblätter, Salbeiblätter und sonstige zum Würzen von
Nahrungs- und Genußmitteln dienende Blätter und Kräuter,
getrocknet, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt 100 kg 4
35 Champignons, in Salzlake eingelegt oder sonst einfach zu-
bereitet " 10
36 Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten,
zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken
oder sonst einfach zubereitet:
Tomaten ... ... " 4
die übrigen vorstehend genannten Küchengewächse " 10
aus 37 Küchengewächse, einschließlich der als solche dienenden Feld-
rüben, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt,
gebacken oder sonst einfach zubereitet, soweit sie nicht unter
Nr. 34 bis 36 fallen; unreife Speisebohnen und unreife
Erbsen, getrocknet) Speisebohnen und Erbsen (reife und
unreife), gebacken oder sonst einfach zubereitet; Sämereien
zum Genusse, gepulvert, gebacken oder sonst einfach zu-
bereitet " 4