Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 440 — 
  
Nummer 
des allgemeinen Benennung der Gegenstände.              Maßstab.                                    Zollsatz 
deutschen Zolltarifs.                                                                                                                          Mark 
  
38 Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schößlinge zum Ver- 
pflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne oder mit 
Erdballen, auch in Töpfen, Kübeln oder Kästen; Pfropfreiser: 
Rosen                                                                                                              100 kg 12 
Cycasstämme ohne Wurzeln und Wedel — frei 
andere Pflanzen: 
in Töpfen: 
Palmen . . . .. ......... . . .. . .. . .. . . ... — frei 
andere 100 kg 10 
mit Erdballen, auch in Kübeln oder Kästen: 
Pamen . ... — frei 
andrere 100 kg 6 
ohne Erdballen ... " 8 
Propfreiser .. .. .. " 6 
39 Orchideenbulben, nicht eingewurzelt – frei 
40 Blumen-Zwiebeln, -Knollen und -Bulben, vorstehend nicht 
genannt                    " frei 
41  Blumen, Blüten, Blütenblätter und Knospen zu Binde- 
oder Zierzwecken, frisch — frei 
42 Blätter, Gräser, Zweige (auch solche mit Früchten), zu 
Binde- oder Zierzwecken, frisch — frei 
44 Blumen, Blätter (auch Palmwedel und zu Fächern zu- 
geschnittene Palmblätter), Blüten, Blütenblätter, Gräser, 
Seemoos, Knospen, Zweige (auch solche mit Früchten), 
zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, getränkt (imprägniert) 
oder sonst zur Erhöhung der Dauerhaftigkeit zubereitet, 
auch gefärbt . . . .. .. . ... — frei 
  
  
 
	        
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