Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 444 — 
  
  
Nummer 
des allgemeinen 
deutschen Benennung der Gegenskände. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs.                                                                                    Mark 
(Noch: 
aus 47/9) (Noch: Anderes Obst): 
(Noch: frisch): 
beeren und sonstige Beeren zum Genusse, mit 
Ausnahme der Erdbeeren und Preißelbeeren – frei 
Erdbeeren, eingehend in Postsendungen von einem 
Gewichte bis 5 Kilogramm einschließlich .. ... — frei 
aus 48 getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten oder geschält: 
Apfel und Birnen einschließlich verwertbarer Abfälle                      100 kg 4 
Aprikosen, Pfirsiche - 4 
anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst (mit Aus- 
nahme der Pflaumen aller Art) . " 4 
49 gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger Weise 
zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker eingekocht 
(Mus) oder sonst einfach zubereitet; gegoren " 4 
aus 51 Apfelsinen, frisch ....... . ... ... . .. . . .. . .. . . .. . . . " 3,25 
Zitronen, frisch . . . ...... ...... . . . . . . . . . . . . . . . ... — frei 
Cedratfrüchte, Pomeranzen, Granaten, Feigen, auch Kaktus- 
feigen, Mandeln, Pistazien und andere im allgemeinen 
Tarife nicht besonders genannte Südfrüchte, frisch            100 kg 2 
aus 52 Feigen, getrocknet . . . .. " 8 
aus 54 Mandeln, getrocknet (mit oder ohne Schale). . .... ..... "   4 
Pomeranzen (mit Ausnahme der in Nr. 57 genannten), 
Granaten, Pistazien und andere im allgemeinen Tarife 
nicht besonders genannte Südfrüchte, getrochnet " 10 
  
  
 
	        
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