Nummer
des allgemeinen
deutschen
Zolltarifs.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab.
Zollsatz
Mark.
aus 177 Milchzucker 100 kg 40
aus 180 Wein von Trauben mit einem Weingeistgehalte von nicht
mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 und frischer Most
von Trauben, auch entkeimt (sterilisiert), in Fässern oder
Kesselwagen:
roter Wein und Most zu rotem Weine, zum Ver-
schneiden unter Kontrolle " 15
Wein zur Kognakbereitung unter Kontrolle " 10
Marsalawein .... . . . " 20
anderer Wein mit einem Weingeistgehalte von nicht
mehr als 14 Gewichtsteilen in 100 " 20
Anmerkung. Als Verschnittweine zu dem ermäßigten Zoll-
satze von 15 Mark für 100 Kilogramm sind nur solche rote
Naturweine und Moste zu rotem Weine zuzulassen, welche
mindestens 9,5 und höchstens 20 Gewichtsprozente Weingeist
— beziehentlich im Most das entsprechende Äquivalent von
Fruchtzucker — sowie im Liter Flüssigkeit bei 100 Grad Celsius
mindestens 28 Gramm trockenen Extrakt enthalten, sofern sie
unter Beobachtung der vom Bundesrate des Deutschen Reichs
festzusetzenden Kontrollen zum Verschneiden wirklich verwendet
werden.
Als Verschnitt ist es zu erachten, wenn der zu verschneidende
weiße Wein mit Wein oder Most von der vorstehend be-
zeichneten Beschaffenheit in einer Menge von nicht mehr als
60 Prozent und der zu verschneidende rote Wein mit solchem
Weine oder Most in einer Menge von nicht mehr als
33 1/3 Prozent des ganzen Gemisches versetzt wird.
aus 184 Wermutwein, mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr
als 20 Gewichtsteilen in 100:
aus 188 Weinhefe:
trocken oder teigartig ....... - frei
100 kg
40
15
10
20
20
20
30