— 510 —
Nummer
des allgemeinen
italienischen
Zolltarifs.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab.
Zollsatz
Lire in Golb.
(Noch:
aus 218)
aus b)
aus 222
aus a)
(Noch: Schmiedeeisen und Stahl usw.)
die zum größten Teile aus geschmiedeten oder gegossenen Eisen-
oder Stahlstücken im Gewichte von mehr als 25 Kilogramm be-
stehen, sowie die Arbeiten, die zum größten Teile aus solchen
gewalzten oder gezogenen Eisen= oder Stahlstücken bestehen, welche
im Querschnitt keine Seitenlänge oder keinen Durchmesser von
7 Millimeter oder weniger aufweisen.
welche hauptsächlich aus kleinen Eisen= oder Stahlstücken
gefertigt sind:
aus 2. an ihrer ganzen Oberfläche oder an einem großen
Teil derselben gehobelt, gefeilt, abgedreht, durch-
locht usw.:
a) Geschirr (Pfannen und dergleichen) aus Eisen-
blech, nur auf der Innenseite abgeschliffen.
b) anden:
aus 3. verzinnt, verbleit, verzinkt, lackiert, gefirnißt.
aus 4. oxydiert, emailliert, vernickelt, mit Zutaten aus
anderen Metallen oder mit Glas oder Tonwaren
verbunden (ausgenommen emailliertes Hausgerät
und Geschirr)
Anmerkung. Die Waren, die das gegenwärtig gültige
Warenverzeichnis ausdrücklich der Position „Schmiedeeisen und
Stahl zweiter Bearbeitung“ zuweist, werden, falls fie ganz
oder zum Teil pollert (bruniti) sind, wie dergleichen vernickelte
Waren behandelt. Eine Ausnahme hiervon machen nur Geld-
schränke, die nach Nr. 218a2 und b2 zu verzollen sind, auch
wenn sie das übliche, nicht als Verzierung dienende polierte
Beiwerk haben.
Gerätschaften und Werkzeuge für Künste und Gewerbe, aus
Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl:
gemeine:
aus 2. Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Holz und
Metallen, im Gewichte von mehr als 50 bis
300 Kilogramm, auch mit polierten Teilen
100 kg
16%
17,25
17,25
30
14