Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 510 — 
Nummer 
des allgemeinen 
italienischen 
Zolltarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab. 
Zollsatz 
Lire in Golb. 
  
(Noch: 
aus 218) 
aus b) 
aus 222 
aus a) 
  
(Noch: Schmiedeeisen und Stahl usw.) 
die zum größten Teile aus geschmiedeten oder gegossenen Eisen- 
oder Stahlstücken im Gewichte von mehr als 25 Kilogramm be- 
stehen, sowie die Arbeiten, die zum größten Teile aus solchen 
gewalzten oder gezogenen Eisen= oder Stahlstücken bestehen, welche 
im Querschnitt keine Seitenlänge oder keinen Durchmesser von 
7 Millimeter oder weniger aufweisen. 
welche hauptsächlich aus kleinen Eisen= oder Stahlstücken 
gefertigt sind: 
aus 2. an ihrer ganzen Oberfläche oder an einem großen 
Teil derselben gehobelt, gefeilt, abgedreht, durch- 
locht usw.: 
a) Geschirr (Pfannen und dergleichen) aus Eisen- 
blech, nur auf der Innenseite abgeschliffen. 
b) anden: 
aus 3. verzinnt, verbleit, verzinkt, lackiert, gefirnißt. 
aus 4. oxydiert, emailliert, vernickelt, mit Zutaten aus 
anderen Metallen oder mit Glas oder Tonwaren 
verbunden (ausgenommen emailliertes Hausgerät 
und Geschirr) 
Anmerkung. Die Waren, die das gegenwärtig gültige 
Warenverzeichnis ausdrücklich der Position „Schmiedeeisen und 
Stahl zweiter Bearbeitung“ zuweist, werden, falls fie ganz 
oder zum Teil pollert (bruniti) sind, wie dergleichen vernickelte 
Waren behandelt. Eine Ausnahme hiervon machen nur Geld- 
schränke, die nach Nr. 218a2 und b2 zu verzollen sind, auch 
wenn sie das übliche, nicht als Verzierung dienende polierte 
Beiwerk haben. 
Gerätschaften und Werkzeuge für Künste und Gewerbe, aus 
Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl: 
gemeine: 
aus 2. Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Holz und 
Metallen, im Gewichte von mehr als 50 bis 
300 Kilogramm, auch mit polierten Teilen 
  
  
100 kg 
  
16% 
17,25 
17,25 
30 
14
	        
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