Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 520 — 
                
  
Nummer 
des allgemeinen  
italienischen Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Lire in Gold 
(Noch: 
243) (Noch: Instrumente, optische, mathematische usw.) 
2. ohne optische Vorrichtung oder in Grade abgeteilte 
Stäbe oder Kreiies 100 kg 30 
b) aller Art, zu deren Herstellung vorwiegend Eisen ver- 
wendet ist... .. .. .. .... .. ..... . .. . .. . . ... " 30 
aus 246       Gold: 
c) Blattgold (ohne Abzug des Gewichts des Papiers) kg 18 
aus 247 Silber: 
d) Blattsilber (ohne Abzug des Gewichts des Papiers) " 5 
248 Goldschmiedewaren und goldenes Geschirr 100 g 14 
249 Silberwaren, auch vergoldet, oder Silbergeschirr kg 9 
Anmerkung. Mit Gold plattierte Silberwaren sind als 
vergoldete Silberwaren, nicht als Goldwaren zu behandeln. 
250 Schmuckwaren: 
a) von Gold: 
1. Ketten .. .. . .. 100 g 2 
2. andere " 6 
b) von Silber, auch vergoldet kg 10 
aus 254 Furnituren für Wand- und Standuhren 100 kg 50 
aus 255 Edelsteine, bearbeitete: 
aus b) Achate und Onyze . . .. kg 9 
aus 260  Steine, Erden und nicht metallische Mineralien: 
aus a) Lithographiersteine — frei 
  
  
 
	        
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