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11. des strafbaren Eigennutzes in den Fällen des § 286 Abs. 1 und der
§§ 288 und 289 des Strafgesetzbuchs;
12. der Sachbeschädigung in den Fällen der §§ 303 und 304 des Straf-
gesetzbuchs;
12. a) der Bestechung im Falle des § 333 des Strafgesetzbuchs und
13. wegen der gemeingefährlichen Vergehen in den Fällen der §§ 309,
316, 318, 318a, des § 327 Abs. 1 und des § 328 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs;
ferner
11. wegen derjenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnisstrafe von höchstens
sechs Monaten oder Geldstrafe von höchstens eintausendfünfhundert Mark,
allein oder neben Haft oder in Verbindung miteinander oder in Ver-
bindung mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der in den
§§ 128, 271, 296a, 301, 320, 331 und 347 des Strafgesetzbuchs
und der im § 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen)
14. a) wegen der Vergehen derjenigen Personen, welche zur Zeit der Tat das
achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten;
sowie
15. wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Er-
hebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, deren Strafe in dem mehrfachen
Betrag einer hinterzogenen Abgabe oder einer anderen Leistung besteht;
auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Entscheidung dem
Schöffengerichte, soweit dieses nicht schon zuständig ist, überweisen, wenn nach
den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß wegen des Vergehens auf keine
andere und höhere Strafe als auf eine Gefängnisstrafe von höchstens sechs
Monaten oder eine Geldstrafe von höchstens eintausendfünfhundert Mark allein
oder neben Haft oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Ein-
ziehung und auf keine höhere Buße als eintausendfünfhundert Mark zu erkennen
sein werde.
Beschwerde findet nicht statt.
Hat im Falle der Nr. 15 die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage
erhoben, so steht ihr der Antrag auf Uberweisung an das Schöffengericht in
gleicher Weise wie der Staatsanwaltschaft zu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 5. Juni 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
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