Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

535 
11. des strafbaren Eigennutzes in den Fällen des § 286 Abs. 1 und der 
§§ 288 und 289 des Strafgesetzbuchs; 
12. der Sachbeschädigung in den Fällen der §§ 303 und 304 des Straf- 
gesetzbuchs; 
12. a) der Bestechung im Falle des § 333 des Strafgesetzbuchs und 
13. wegen der gemeingefährlichen Vergehen in den Fällen der §§ 309, 
316, 318, 318a, des § 327 Abs. 1 und des § 328 Abs. 1 des 
Strafgesetzbuchs; 
ferner 
11. wegen derjenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnisstrafe von höchstens 
sechs Monaten oder Geldstrafe von höchstens eintausendfünfhundert  Mark, 
allein oder neben Haft oder in Verbindung miteinander oder in Ver- 
bindung mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der in den 
§§ 128, 271, 296a, 301, 320, 331 und 347 des Strafgesetzbuchs 
und der im §  74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen) 
14. a) wegen der Vergehen derjenigen Personen, welche zur Zeit der Tat das 
achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; 
sowie 
15. wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Er- 
hebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, deren Strafe in dem mehrfachen 
Betrag einer hinterzogenen Abgabe oder einer anderen Leistung besteht; 
auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Entscheidung dem 
Schöffengerichte, soweit dieses nicht schon zuständig ist, überweisen, wenn nach 
den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß wegen des Vergehens auf keine 
andere und höhere Strafe als auf eine Gefängnisstrafe von höchstens sechs 
Monaten oder eine Geldstrafe von höchstens eintausendfünfhundert Mark allein 
oder neben Haft oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Ein- 
ziehung und auf keine höhere Buße als eintausendfünfhundert Mark zu erkennen 
sein werde. 
Beschwerde findet nicht statt. 
Hat im Falle der Nr. 15 die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage 
erhoben, so steht ihr der Antrag auf Uberweisung an das Schöffengericht in 
gleicher Weise wie der Staatsanwaltschaft zu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 5. Juni 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
85“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.