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Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von Amts wegen
zuzustellen. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften
soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen.
§ 554.
Der Revisionskläger muß die Revision begründen.
Die Revisionsbegründung erfolgt, sofern sie nicht bereits in
der Revisionsschrift enthalten ist, durch Einreichung eines Schrift-
satzes bei dem Revisionsgerichte. Die Frist für die Revisions-
begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Ablaufe
der Revisionsfrist und kann durch Vereinbarung der Parteien
nicht verlängert werden.
Die Revisionsbegründung muß enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen
Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2. die Angabe der Revisionsgründe und zwar:
a) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß eine
Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet sei, die
Bezeichnung der Rechtsnorm;
b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das
Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Be-
zeichnung der Tatsachen, welche den Mangel ergeben;
c) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß unter
Verletzung des Gesetzes Tatsachen festgestellt, übergangen
oder als vorgebracht angenommen seien, die Bezeichnung
dieser Tatsachen.
In der Revisionsbegründung soll ferner der Wert des nicht
in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegen-
standes angegeben werden, wenn die Zulässigkeit der Revision von
diesem Werte abhängt.
Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des § 553 a Abs. 2
finden auf die Revisionsbegründung entsprechende Anwendung.
Nach dem Ablaufe der Begründungsfrist ist die Geltend-
machung neuer Revisionsgründe nicht zulässig.
§ 554 a.
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
die Revision an sich statthaft und ob die Einlegung und Be-
gründung in der gesetzlichen Form und Frist erfolgt sei. Mangelt
es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzu-
lässig zu verwerfen.
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Ver-
handlung durch Beschluß erfolgen.