Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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11. Im § 569 wird 
a) im Abs. 1 statt der Worte "sie kann" gesetzt: „Beschwerden gegen 
Entscheidungen der Amts- und Landgerichte können“, 
b) der Abs. 2 durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerde- 
schrift. Die Einlegung kann auch durch Erklärung zum Proto- 
kolle des Gerichtsschreibers erfolgen, wenn der Rechtsstreit bei 
einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war, wenn die 
Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder 
Sachverständigen erhoben wird; richtet sich die Beschwerde in 
diesen Fällen gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, so 
kann die Einlegung nur durch Erklärung zum Protokolle des Ge- 
richtsschreibers des Oberlandesgerichts oder durch Einreichung einer 
zum Protokolle des Gerichtsschreibers eines Amtsgerichts erklärten 
oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift er- 
folgen. 
12. Der § 574 erhält folgenden Abs. 2: 
Ist gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts Beschwerde 
eingelegt, so steht die Prüfung und Entscheidung über die Zu- 
lässigkeit der Beschwerde dem Oberlandesgerichte zu. Wird die 
Beschwerde von dem Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, 
so kann der Beschwerdeführer binnen einer Woche auf die Ent- 
 scheidung des Beschwerdegerichts antragen; die Frist ist eine Not- 
frist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. In diesem 
Falle sind die Akten dem Beschwerdegerichte zu übersenden. 
13. Im § 577 Abs. 2 wird der Satz 2 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Richtet sich die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Amts- 
oder Landgerichts, so genügt die Einlegung bei dem Beschwerde- 
gerichte zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall für 
dringlich nicht erachtet wird. 
14. Im § 708 erhält die Nr. 3 folgende Fassung: 
3. Versäumnisurteile des Revisionsgerichts sowie ein zweites oder 
ferneres in derselben Instanz gegen dieselbe Partei zur Hauptsache 
erlassenes Versäumnisurteil. 
Artikel II. 
Soweit in Reichsgesetzen auf Vorschriften der Zvilprozeßordnung verwiesen 
ist, welche durch den Artikel I dieses Gesetzes geändert werden, treten die ent- 
sprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
	        
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