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verpackt werden oder Zinkschaum abdestilliert wird, müssen geräumig, hoch und so
eingerichtet sein, daß in ihnen ein ausreichender beständiger Luftwechsel stattfindet.
Sie müssen mit einem ebenen und festen Fußboden versehen sein, der eine
leichte Beseitigung des Staubes auf feuchtem Wege gestattet.
Die Wände müssen, damit Staubansammlung vermieden wird, eine ebene
Oberfläche haben; sie müssen mindestens einmal jährlich entweder abgewaschen oder
mit Kalk angestrichen werden. Diese Bestimmung findet auf Röstschuppen mit
Holzwänden keine Anwendung.
§ 2.
Für die Arbeiter an den Öfen und Schmelzkesseln muß in der Nähe der
Arbeitsstellen gutes, gegen Eindringen von Staub geschütztes Trinkwasser in reich-
lichen Mengen derart bereitgehalten werden, daß sie es jederzeit bequem erreichen
können, ohne ins Freie zu treten.
In der Nähe der Öfen sind Einrichtungen zum Besprengen des Fußbodens
anzubringen.
Der Fußboden der im § 1 bezeichneten Räume ist mindestens einmal täglich
feucht zu reinigen.
§ 3.
Aufbereitete Bleierze und bleihaltige Hüttenprodukte dürfen, wenn sie nicht
feucht sind, nur in Apparaten zerkleinert werden, die so eingerichtet sind, daß das
Eindringen von Staub in die Arbeitsräume tunlichst verhindert wird. Auf das
Röstgut aus den Konvertern findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Säcke, in denen Bleierze oder bleihaltige Stoffe verpackt waren, dürfen
nur in staubdichten Apparaten oder durch Waschen entstaubt und gereinigt werden.
§ 4.
Die zum Beschicken der Schachtöfen bestimmten bleihaltigen Stoffe müssen,
wenn sie oxydisch sind und stauben, angefeuchtet werden, bevor sie, mit anderen
Materialien gemischt, auf dem Gichtboden gelagert und in die Schachtöfen ein-
geführt werden. Auf das Röstgut aus den Konvertern findet diese Bestimmung
keine Anwendung.
§ 5.
Staub, Gase und Bleidämpfe, die den Öfen und Konvertern, den Abstich-
rinnen, den Abstichkesseln, dem Vorsumpf-, den Schlackentiegeln, den Schlacken-
wagen oder den Schlackentriften und den aus den Öfen gezogenen glühenden
Rückständen sowie den Raffinierkesseln entweichen, müssen möglichst nahe an der
Austrittsstelle abgefangen und unschädlich abgeführt werden.
Flugstaubkammern und Flugstaubkanäle sowie ausgeblasene Öfen sind,
wenn sie von den Arbeitern betreten werden müssen, vor dem Ausräumen aus-
reichend abzukühlen und zu durchlüften.