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Besondere Vorschriften für die Betriebsabteilungen, in denen
Bleifarben hergestellt werden.
§ 6.
Beim Mahlen, Sieben und Packen trockener bleihaltiger Stoffe, beim Be-
schicken und Entleeren der Glätte- und Mennigeöfen, beim Mennigebenteln und
bei sonstigen Verrichtungen, bei denen sich bleihaltiger Staub entwickelt, muß
durch Absauge- und Abführungsvorkehrungen oder durch andere geeignete Vor-
richtungen das Eintreten von Staub in die Arbeitsräume verhindert werden.
§ 7.
Apparate, welche bleihaltigen Staub entwickeln, müssen, insoweit nicht nach
ihrer Einrichtung und Benutzungsart das Austreten von Staub wirksam verhütet
wird, an allen Fugen durch dicke Lagen von Filz oder Wollenzeug oder durch
Vorrichtungen von gleicher Wirkung so abgedichtet sein, daß das Eintreten des
Staubes in den Arbeitsraum verhindert wird.
Apparate dieser Art müssen mit Einrichtungen versehen sein, welche eine
Spannung der Luft in ihnen verhindern. Sie dürfen erst dann geöffnet werden,
wenn der in ihnen entwickelte Staub sich abgesetzt hat und völlig abgekühlt ist.
Besondere Vorschriften für die Zinkschaumdestillationsanlagen.
§ 8.
Neu zu erbauende Zinkschaumdestillationsöfen, für die gemäß §§ 16 ff.,
§ 25 der Gewerbeordnung eine besondere Genehmigung erforderlich ist, müssen
so angelegt werden, daß
1. vor ihren Beschickungsöffnungen ein lichter Raum von mindestens
3 Meter vorhanden ist;
2. die unter den Destillationsräumen etwa vorhandenen Gänge (Röschen)
geräumig, im Scheitel mindestens 3,5 Meter hoch, hell und luftig sind.
§ 9.
Staub, Gase und Dämpfe, die den Zinkschaumdestillationsöfen entweichen,
müssen möglichst nahe an der Austrittsstelle abgefangen und zum Hüttenraume
hinausgeführt werden.
Durch geeignete Abführungsvorkehrungen muß auch das Eindringen der
Feuerungsgase in den Hüttenraum tunlichst verhindert werden.
§ 10.
Das Sieben und Verpacken der bei der Zinkschaumdestillation gewonnenen
Nebenprodukte (Poussière, Flugstaub) darf nur in einem besonderen, von anderen
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