Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Arbeitsräumen getrennten Raume ausgeführt werden, der den Vorschriften des 
§ 1 entspricht. 
Das Sieben darf nur in Apparaten vorgenommen werden, die so ein- 
gerichtet sind, daß eine Verstäubung nach außen nicht stattfinden kann. 
Beschäftigung von Arbeitern. 
§ 11. 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern darf in den im § 1 bezeichneten 
Räumen, in den Flugstaubkammern und Flugstaubkanälen und beim Transporte 
des Flugstaubs eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt in den ge- 
nannten Räumen nicht gestattet werden. 
§ 12. 
In den im § 1 bezeichneten Räumen, in den Flugstaubkammern und Flug- 
staubkanälen sowie zum Transporte des Flugstaubs dürfen Personen zur Be- 
schäftigung neu nur eingestellt werden, wenn durch ein Zeugnis eines von der 
höheren Verwaltungsbehörde dazu ermächtigten Arztes bescheinigt wird, daß weder 
ihre Gesundheit noch ihre körperliche Entwickelung zu Bedenken gegen die Be- 
schäftigung Anlaß geben. Die Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren 
und dem Gewerbe-Aufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbeordnung) sowie dem 
zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen. 
§ 13. 
Die bei der Bedienung der Schachtöfen tätigen Arbeiter, abgesehen von 
den Arbeitern auf den Gichtböden, dürfen nicht länger als acht Stunden täglich 
beschäftigt werden. Dasselbe gilt für Arbeiter, die im Innern kaltgestellter Öfen 
beschäftigt sind oder beim Ausräumen von Flugstaubkammern und Flugstaub- 
kanälen, welche nassen Flugstaub enthalten. 
Beim Ausräumen von Flugstaubkammern und Flugstaubkanälen, die 
trockenen Flugstaub enthalten, dürfen Arbeiter im Innern der Kammern und 
Kanäle täglich höchstens vier Stunden, mit Räumungs- und Transportarbeiten 
dieser Art, überhaupt aber nicht länger als acht Stunden täglich beschäftigt 
werden. 
Die übrigen Arbeiter, welche in den im § 1 bezeichneten Räumen arbeiten, 
dürfen innerhalb eines Zeitraums von vierundzwanzig Stunden nicht länger als 
zehn Stunden ausschließlich der Pausen beschäftigt werden.  
Ausgenommen von den vorstehenden Bestimmungen sind diejenigen Arbeiter, 
welche zur Herbeiführung des wöchentlichen Schichtwechsels mit Arbeiten beschäftigt 
werden, die nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Ausnahmen von 
der Sonntagsruhe am Sonntag erlaubt sind.
	        
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