Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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2. Die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum betreten, Mahlzeiten 
einnehmen oder die Hütte verlassen, wenn sie zuvor ihre Arbeitsanzüge 
(§ 14) abgelegt und Hände und Gesicht sorgfältig gewaschen haben. 
3. Die Arbeiter haben die Arbeitsanzüge, Mundschützer (Respiratoren, 
Mundschwämme oder dergleichen) und Handschuhe in denjenigen 
Arbeitsräumen und bei denjenigen Arbeiten, für welche sie geliefert 
sind, zu benutzen. 
4. Das Rauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist 
verboten. 
5. Die in der Anlage vorhandene Badeeinrichtung soll von den mit dem 
Ausräumen und Reinigen der Flugstaubkammern, Flugstaubkanäle und 
kaltgestellten Öfen beschäftigten Arbeitern täglich nach Beendigung dieser 
Arbeit, von den übrigen mit oxydischen bleihaltigen Stoffen in Be- 
rührung kommenden Arbeitern einmal wöchentlich benutzt werden. 
Diese Vorschrift findet auf diejenigen Arbeiter keine Anwendung, für 
welche das Baden von dem im § 18 bezeichneten Arzte als unzuträglich 
erachtet wird. 
Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, 
welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwider- 
handeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen 
werden können.  
Ist für den Hüttenbetrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§ 134 a der Ge- 
werbeordnung)) so sind die vorstehend bezeichneten Vorschriften in die Arbeits- 
ordnung aufzunehmen. 
§ 21. 
In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide- oder dem Speiseraume 
muß eine Abschrift oder ein Abdruck dieser Bestimmungen und der gemäß § 20 
vom Arbeitgeber erlassenen Vorschriften an einer in die Augen fallenden Stelle 
aushängen. 
Der Arbeitgeber ist für die Handhabung der im § 20 Abs. 1 bezeichneten 
Vorschriften verantwortlich. Er hat einen Meister oder Vorarbeiter zu beauftragen, 
die genaue Befolgung der im § 20 Abs. 1 unter Nr. 2 und 5 vorgesehenen Be- 
stimmungen ständig zu überwachen. Die zur Überwachung bestellte Person ist 
nach Maßgabe des § 151 der Gewerbeordnung für die Befolgung der Vor- 
schriften und für die Anwendung der nötigen Vorsicht verantwortlich. 
§ 22. 
Neue Bleihütten dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem ihre Er- 
richtung dem zuständigen Gewerbe-Aufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbeordnung) 
angezeigt ist. Dieser hat nach Empfang der Anzeige durch persönliche Revision 
festzustellen, ob die Einrichtung der Hütte den erlassenen Vorschriften entspricht.
	        
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