Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters, 
5. den Tag der Genesung, 
6. die Tage und Ergebnisse der im § 10 vorgeschriebenen allgemeinen 
ärztlichen Untersuchungen. 
Das Kontrollbuch ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbe- 
ordnung) sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen. 
§ 12. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1906 in Kraft. 
 
Anlage. 
Blei-Merkblatt. 
  
Wie schützen sich Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer und 
sonst mit Anstreicherarbeiten beschäftigte Personen vor Bleivergiftung? 
Alle Bleifarben (Bleiweiß, Bleichromat, Massikot, Glätte, Mennige, Blei- 
superoxyd, Pattisonsches Bleiweiß, Casseler Gelb, Englisches Gelb, Neapelgelb, 
Jodblei u. a.) sind Gifte. 
Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer und sonst mit An- 
streicherarbeiten beschäftigte Personen, die mit Bleifarben in Berührung kommen, 
sind der Gefahr der Bleivergiftung ausgesetzt. 
Die Bleivergistung kommt gewöhnlich dadurch zustande, daß Bleifarben, 
wenn auch nur in geringer Menge, durch Vermittlung der beschmutzten Hände, 
Barthaare und Kleider beim Essen, Trinken oder beim Rauchen, Schnupfen und 
Kauen von Tabak in den Mund aufgenommen oder während der Arbeit als 
Staub eingeatmet werden. 
Die Folgen dieser Bleiaufnahme machen sich nicht alsbald bemerkbar; sie 
treten vielmehr erst nach Wochen, Monaten oder selbst Jahren auf, nachdem die in 
den Körper gelangten Bleimengen sich so weit angesammelt haben, daß sie Ver- 
giftungserscheinungen hervorzubringen imstande sind. 
Worin äußert sich die Bleivergiftung? 
Die ersten Zeichen der Bleivergiftung pflegen in einem blaugrauen Saume 
am Zahnfleische, Bleisaum genannt, und in einer durch Blässe des Gesichts und 
der Lippen sich kundgebenden Blutarmut zu bestehen. Die weiteren Krankheits-
	        
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