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4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters,
5. den Tag der Genesung,
6. die Tage und Ergebnisse der im § 10 vorgeschriebenen allgemeinen
ärztlichen Untersuchungen.
Das Kontrollbuch ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbe-
ordnung) sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen.
§ 12.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1906 in Kraft.
Anlage.
Blei-Merkblatt.
Wie schützen sich Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer und
sonst mit Anstreicherarbeiten beschäftigte Personen vor Bleivergiftung?
Alle Bleifarben (Bleiweiß, Bleichromat, Massikot, Glätte, Mennige, Blei-
superoxyd, Pattisonsches Bleiweiß, Casseler Gelb, Englisches Gelb, Neapelgelb,
Jodblei u. a.) sind Gifte.
Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer und sonst mit An-
streicherarbeiten beschäftigte Personen, die mit Bleifarben in Berührung kommen,
sind der Gefahr der Bleivergiftung ausgesetzt.
Die Bleivergistung kommt gewöhnlich dadurch zustande, daß Bleifarben,
wenn auch nur in geringer Menge, durch Vermittlung der beschmutzten Hände,
Barthaare und Kleider beim Essen, Trinken oder beim Rauchen, Schnupfen und
Kauen von Tabak in den Mund aufgenommen oder während der Arbeit als
Staub eingeatmet werden.
Die Folgen dieser Bleiaufnahme machen sich nicht alsbald bemerkbar; sie
treten vielmehr erst nach Wochen, Monaten oder selbst Jahren auf, nachdem die in
den Körper gelangten Bleimengen sich so weit angesammelt haben, daß sie Ver-
giftungserscheinungen hervorzubringen imstande sind.
Worin äußert sich die Bleivergiftung?
Die ersten Zeichen der Bleivergiftung pflegen in einem blaugrauen Saume
am Zahnfleische, Bleisaum genannt, und in einer durch Blässe des Gesichts und
der Lippen sich kundgebenden Blutarmut zu bestehen. Die weiteren Krankheits-