Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 560 — 
3. Die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen 
oder die Arbeitsstätte verlassen, nachdem sie zuvor die Arbeitskleider 
abgelegt und die Hände mit Seife, womöglich mit Bimstein- oder 
Marmorseife, gründlich gewaschen haben. Einer gleichen Reinigung 
bedürfen das Gesicht und besonders der Bart, wenn sie während der 
Arbeit beschmutzt worden sind. Läßt sich das Trinken während der 
Arbeit ausnahmsweise nicht vermeiden, so sollen die Ränder der Trink- 
gefäße nicht mit den Händen berührt werden. 
4. Die Arbeitskleider sind bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem 
Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen. 
Um die Einatmung bleihaltigen Staubes zu vermeiden, sind die in den 
Bestimmungen hiergegen enthaltenen Vorschriften genau zu befolgen; insbesondere 
ist das Anreiben von Bleiweiß und dergleichen mit Öl oder Firnis nicht mit der 
Hand, sondern in staubdichten Behältern vorzunehmen; ferner sollen Bleifarben- 
anstriche nicht trocken abgebimst oder abgeschliffen werden. 
Erkrankt ein Arbeiter, welcher mit Bleifarben in Berührung kommt, trotz 
aller Vorsichtsmaßregeln unter Erscheinungen, welche den Verdacht einer Blei- 
vergiftung (siehe oben) erwecken, so soll er in seinem und in seiner Familie 
Interesse die Hilfe eines Arztes sogleich in Anspruch nehmen und diesem gleich- 
zeitig mitteilen, daß er mit Bleifarben zu arbeiten gehabt hat. 
Berlin, den 27. Juni 1905. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.