— 560 —
3. Die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen
oder die Arbeitsstätte verlassen, nachdem sie zuvor die Arbeitskleider
abgelegt und die Hände mit Seife, womöglich mit Bimstein- oder
Marmorseife, gründlich gewaschen haben. Einer gleichen Reinigung
bedürfen das Gesicht und besonders der Bart, wenn sie während der
Arbeit beschmutzt worden sind. Läßt sich das Trinken während der
Arbeit ausnahmsweise nicht vermeiden, so sollen die Ränder der Trink-
gefäße nicht mit den Händen berührt werden.
4. Die Arbeitskleider sind bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem
Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen.
Um die Einatmung bleihaltigen Staubes zu vermeiden, sind die in den
Bestimmungen hiergegen enthaltenen Vorschriften genau zu befolgen; insbesondere
ist das Anreiben von Bleiweiß und dergleichen mit Öl oder Firnis nicht mit der
Hand, sondern in staubdichten Behältern vorzunehmen; ferner sollen Bleifarben-
anstriche nicht trocken abgebimst oder abgeschliffen werden.
Erkrankt ein Arbeiter, welcher mit Bleifarben in Berührung kommt, trotz
aller Vorsichtsmaßregeln unter Erscheinungen, welche den Verdacht einer Blei-
vergiftung (siehe oben) erwecken, so soll er in seinem und in seiner Familie
Interesse die Hilfe eines Arztes sogleich in Anspruch nehmen und diesem gleich-
zeitig mitteilen, daß er mit Bleifarben zu arbeiten gehabt hat.
Berlin, den 27. Juni 1905.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.