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Der Reeder hat dem Schiffsmanne bei Beendigung des Dienstes auf
Verlangen das Untersuchungsergebnis abschriftlich mitzuteilen.
§ 4.
Personen, die bei der Untersuchung als untauglich für den zu übernehmenden
Dienst (§§ 5, 6) befunden sind, dürfen nicht angemustert werden.
§ 5.
Als Gründe der Untauglichkeit kommen insbesondere in Betracht: allgemeine
Körperschwäche, Geisteskrankheiten, Epilepsie und andere schwere Nervenkrankheiten,
schwere Herzleiden, unter den übertragbaren Krankheiten namentlich Tuberkulose
in ansteckender Form, Syphilis beim Vorhandensein von Geschwüren auf der
Haut oder im Munde, Tripper (Gonorrhoe) beim Vorhandensein von Ausfluß,
Schanker.
Untauglich für einzelne Zweige des Schiffsdienstes können insbesondere
machen: ausgebildete Unterleibsbrüche, umfangreiche Hautgeschwüre, ausgedehnte
Narben, insbesondere solche, deren Wiederaufbruch wahrscheinlich ist, Fisteln,
große Geschwülste, erhebliche Schwerhörigkeit, Taubheit.
Bei der Untersuchung für den Dienst als Heizer oder Kohlenzieher sind
die besonderen Anforderungen dieses Dienstes an die Leistungsfähigkeit und
Widerstandskraft zu berücksichtigen; namentlich sind Fettsüchtige und Herzleidende
von diesem Dienste fernzuhalten. Personen unter achtzehn Jahren dürfen zum
Dienste als Heizer oder Kohlenzieher nur ausnahmsweise und nur mit Zu-
stimmung des untersuchenden Arztes angemustert werden.
§ 6.
Von dem Vorhandensein solcher Leiden, welche nach dem Gutachten des
untersuchenden Arztes den Untersuchten für den Schiffsdienst im allgemeinen oder
für den zu übernehmenden besonderen Dienst als untauglich oder nur als bedingt
oder minder tauglich erscheinen lassen, hat der Arzt dem Kapitän oder dem
Reeder oder ihren Stellvertretern unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 7.
In bezug auf das Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen der Schiffs-
leute gelten für Reisen in allen Fahrten die folgenden Vorschriften.
Die zum Decksdienste bestimmten Schiffsleute sind vor der ersten An-
musterung im Inlande gemäß den vom Reichskanzler erlassenen Bestimmungen
auf Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen zu untersuchen (Bekanntmachung
vom 9. Mai 1904, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 142).
Nur solche Schiffsleute, welche sich über den Besitz genügenden Seh- und
Farbenunterscheidungsvermögens durch eine auf Grund der Untersuchung ihnen
erteilte Bescheinigung ausweisen können, dürfen zum Ausguckdienste verwendet werden.