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zweiten Mann einer Wachmannschaft entfällt, soweit nicht für einzelne Schiffs-
leute besondere Wascheinrichtungen vorhanden sind. Der Waschraum muß heiz-
bar sein; jedoch kann auf den nicht mit Dampfheizung versehenen Frachtdampfern
von der Durchführung dieser Vorschrift Abstand genommen werden. Die Wasch-
gelegenheit kann mit den Aborten in demselben Raume liegen, sofern dem Schick-
lichkeitsgefühle durch die Art der Anordnung und durch die Verwahrung der Ab-
orte Rechnung getragen ist.
§ 5.
Für die Maschinenmannschaft muß sofern sie mehr als zehn Personen zählt,
ein besonderer Waschraum vorhanden sein, welcher tunlichst so gelegen sein soll,
daß ihn die Leute auf dem Wege von den Heiz- und Kohlenräumen erreichen
können, ehe sie ihr Logis betreten. Dieser Waschraum muß so groß sein, daß
sich mindestens der sechste Teil der Maschinenmannschaft zu gleicher Zeit darin
reinigen kann; er muß mit Wasserleitung und mit Brausen (je einer auf etwa
vier der sich gleichzeitig reinigenden Leute) und mit einer ausreichenden Anzahl
von Waschgefäßen versehen sein. Ferner muß sich in diesem Waschraum eine
Einrichtung zur Entnahme von warmem Wasser befinden.
§ 6.
Auf allen Dampfern, auf welchen für die Reisenden Warmwasserbrausen
vorhanden sind, sind solche Anlagen auch für die Schiffsmannschaft vorzusehen;
dabei sind Vorkehrungen zu treffen, um eine Verbrühung der Badenden tunlichst
zu verhüten.
§ 7.
Auf Dampfern in mittlerer oder großer Fahrt ist der Schiffsmannschaft
mindestens zweimal in der Woche Süßwasser für die körperliche Reinigung zur
Verfügung zu stellen. Hochseefischereifahrzeuge sind für Reisen in nordeuropäischen
Gewässern von dieser Vorschrift ausgenommen.
§ 8.
Die Wasch- und Baderäume sind täglich zu reinigen.
Einrichtung der Aborte für die Schiffsmannschaft.
§ 9.
Auf den Kauffahrteischiffen, mit Ausnahme der Segelschiffe von nicht mehr
als 400 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt, müssen Aborte in abgeschlossenen
Räumen und Pissoire für die Schiffsmannschaft vorhanden sein; die Pissoire
dürfen in den Aborträumen liegen. Bei Seeleichtern genügt ein fester sicherer
Abort für die Schiffsmannschaft.
Für die Aufwärter ist, sofern ihre Zahl zehn übersteigt, ein besonderer
Abortraum vorzusehen.