Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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§ 3. 
Für Reisen in mittlerer Fahrt sind Hochseefischereifahrzeuge nach dem Ver- 
zeichnis Ib, andere Kauffahrteischiffe ohne Schiffsarzt nach dem Verzeichnisse II 
Spalte a auszurüsten. . 
§ 4. 
Für Reisen in großer Fahrt sind Kauffahrteischiffe ohne Schiffsarzt mit 
einer Besatzung von nicht mehr als fünfzehn — bei Dampfern nicht mehr als 
zwanzig — Mann nach dem Verzeichnisse II Spalte a, bei größerer Besatzung 
nach dem Verzeichnisse II Spalte b auszurüsten. 
§ 5. 
Für Reisen, auf welchen nach § 13 ein Schiffsarzt an Bord sein muß, 
hat die Ausrüstung nach dem Verzeichnisse III zu erfolgen. 
Die im Verzeichnisse III mit einem Sterne bezeichneten Mittel dürfen auf 
solchen Schiffen fehlen, auf welchen Kinder oder Frauen nicht eingeschifft sind 
und voraussichtlich nicht eingeschifft werden. 
Die nach Bestimmung der Landesregierung zuständige Behörde, im Aus- 
lande der Konsul, ist befugt, nach Anhörung des Reeders erforderlichenfalls eine 
Vermehrung der Arznei- und anderen Hilfsmittel nach Art und Menge an- 
zuordnen. 
Die Bestimmungen in Abs. 1, 2 gelten auch für Reisen, auf welchen 
Schiffe einen Schiffsarzt mitnehmen, ohne daß eine Verpflichtung hierzu gemäß 
§ 13 besteht; jedoch kann in diesem Falle die nach Abs. 3 zuständige Behörde, 
im Auslande der Konsul, auf Antrag bestimmte Ermäßigungen in der Aus- 
rüstung gestatten. 
§ 6. 
Die Ausrüstung hat der Reeder und, wenn sie während der Reise zu 
vervollständigen ist, der Kapitän zu besorgen. 
§ 7. 
Die Arzneimittel sind unter Beachtung der auf Grund des § 6 der Gewerbe- 
ordnung erlassenen Kaiserlichen Verordnungen, den Verkehr mit Arzneimitteln 
betreffend, im Inlande zu beziehen; sie müssen den Anforderungen des Arznei- 
buchs für das Deutsche Reich entsprechen, soweit nicht eine andere Zusammen- 
setzung in den Arzneimittelverzeichnissen vorgesehen ist. In Notfällen ist die Be- 
schaffung von Arzneimitteln im Auslande zulässig. 
Die anderen Hilfsmittel müssen von der in deutschen Krankenhäusern 
üblichen, brauchbaren und dauerhaften Beschaffenheit sein. 
§ 8. 
Die Arznei- und anderen Hilfsmittel zur Krankenpflege sind in einem 
besonders eingerichteten Arzneischranke, der tunlichst in einem wohlverwahrten 
Reichs- Gesetzbl. 1905. 92
	        
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