Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Raume sich befinden soll, oder wenigstens in einer Arzneikiste übersichtlich geordnet 
und gegen Beschmutzung, Feuchtigkeit und sonstige schädliche Einflüsse geschützt, 
aufzubewahren und unter Verschluß zu halten. Der Schlüssel ist jederzeit an 
Bord aufzubewahren. 
Die im Verzeichnisse III mit einem Kreuze versehenen Mittel sind in einem 
besonderen verschließbaren Giftschrank oder sonst geeigneten Behältnis aufzubewahren. 
Der Arzt hat sie unter Verschluß zu halten und den Schlüssel sicher zu verwahren. 
Sieht sich der Kapitän genötigt, im Ausland Arzneimittel an Bord zu 
nehmen, welche abweichend von der im Deutschen Arzneibuche vorgeschriebenen 
Zubereitung hergestellt oder nach fremdländischem Gewicht abgeteilt sind, so sind 
sie, entsprechend bezeichnet, in einer besonderen Abteilung des Arzneischrankes 
(der Arzneikiste) beziehungsweise des Giftschrankes aufzubewahren. 
§ 9. 
In dem Arzneischranke (der Arzneikiste) muß sich ein gut leserlicher, über- 
sichtlicher, auf einer Papptafel oder auf steifem Papier hergestellter Abdruck des 
für das Schiff gültigen Verzeichnisses von Arznei- und anderen Hilfsmitteln zur 
Krankenpflege einschließlich der in dem entsprechenden Verzeichnisse gegebenen 
Weisungen befinden. 
§ 10. 
Alle Arzneimittelbehältnisse müssen mit deutlichen Aufschriften versehen sein. 
Sie sind, 
 wenn sie nicht stark wirkende Mittel enthalten, mit schwarzer Schrift 
auf weißem Grunde, 
wenn sie Mittel enthalten, welche in Tabelle B des Arzneibuchs für 
das Deutsche Reich aufgeführt sind, mit weißer Schrift auf 
schwarzem Grunde,  
wenn sie Mittel enthalten, welche in Tabelle C daselbst aufgeführt sind, 
mit roter Schrift auf weißem Grunde 
zu bezeichnen. 
Standgefäße für Mineralsäuren dürfen mittels Radier- oder Ätzverfahrens 
hergestellte Aufschriften haben. 
Auf Schiffen ohne Schiffsarzt fsnd den Arzneimittelbehältnissen kurze gedruckte 
Anweisungen über den Gebrauch und über etwa zu beobachtende Vorsichtsmaß- 
regeln entsprechend den in den Verzeichnissen Ia, Ib, II enthaltenen Weisungen 
beizufügen. 
Lichtempfindliche Mittel sind in Standgefäßen aus gelbem Glase, Vege- 
tabilien in Gläsern oder Blechdosen aufzubewahren. Die Aufbewahrung von 
Arzneimitteln in Papierbeuteln ist verboten, falls diese Beutel nicht wieder in 
besonderen Standgefäßen oder Blechdosen liegen. Bei abgeteilten Pulvern ist jede 
Einzelgabe mit einer deutlich aufgedruckten, den Inhalt angebenden Aufschrift zu 
versehen.
	        
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