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(Nr. 3149.) Bekanntmachung, betreffend die Entwertung der Marken und die Einrichtung der
Quittungskarten für die Invalidenversicherung. Vom 3. Juli 1905.
Auf Grund von § 132 Abs. 1, §§ 141, 144 des Invalidenversicherungsgesetzes
hat der Bundesrat über die Entwertung der Marken und die Einrichtung der
Quittungskarten für die Invalidenversicherung nachstehende Vorschriften beschlossen:
I.
An Stelle der in der Bekanntmachung, betreffend die Entwertung und
Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung, vom 9. November
1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 665) unter Ziffer 1, 4, 5 veröffentlichten
Vorschriften treten folgende Bestimmungen:
1. Arbeitgeber und Versicherte, welche Marken in die Quittungskarten
einkleben, sind zur Entwertung sämtlicher Marken verpflichtet.
4. Diejenigen Organe der Versicherungsanstalten, Behörden oder
Beamten, welche die Kontrolle der Beitragsentrichtung ausüben,
sind verpflichtet, alle in den Quittungskarten befindlichen Marken
zu entwerten, welche noch nicht entwertet sind.
5. Die Entwertung der Marken liegt in den Fällen zu 1 und 2
demjenigen ob, welcher die Marken einzukleben hat; sie muß
alsbald nach der Einklebung erfolgen.
II. Die durch die Bekanntmachung), betreffend die Einrichtung der Quittungs-
karten für die Invalidenversicherung, vom 10. November 1899 (Reichs-
Gesetzbl. S. 667) vorgeschriebenen Formulare der Quittungskarten für
versicherungspflichtige Personen (Formular A) und für die Selbstver-
sicherung und deren Fortsetzung (Formular B) werden dahin abgeändert,
daß die Quittungskarten A und B den aus den anliegenden Formularen
ersichtlichen Vordruck erhalten müssen.
III. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1905 in
Kraft.
Quittungskarten alten Musters dürfen nach diesem Zeitpunkte nicht
mehr ausgegeben oder verlängert werden.
Berlin, den 3. Juli 1905.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.