Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Außenseite der Quittungskarte Formular A. 
  
  
  
  
  
Versicherungsanstalt:                  Dienststempel der                                                           Ausgabestelle 
Hier ist bei der ersten Qittungskarte der Name der jenige Anstalt einzutragen, Bezirke der  Ver-   
sicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede  folgende  ist mit dem Namen  der auf der nächstvorbergehenden Karte vermerkten Anstalt zu versehen.) 
Ausgabestellel    
(Leiste der Quittungskarten A Nr. )*)    
Ausgestellt am ..................ten   
(Verwendbar**) für die Zeit seit dem ............ten    
Zur Vermeidung der Ungültigkeit innerhalb zweier Jahren nach dem Ausstellungstage zum Umtausch 
  
  
  
ober zur Verlängerung vorzulegen. 
Qittungskarte Nr. für 
— — — 
  
  
(Vor- und Zuname, bel Frauen auch Geburtsname) 
  
  
  
  
  
bei Ausstellung Wohnort (Wohnung) 
dieser Karte       Berufsstellung 
geboren am ..........ten im Jahre..........  
zu..................................................Kreis...............Amt 
  
  
  
Zur Beachtung. Für Versicherungspflichtige sind, und zwar auch im Falle der Weiter- 
versicherung, nur diese gelben Quittungskarten zu verwenden. 
Jeder Anspruch aus dieser Karte und allen früheren Karten geht verloren, wenn nicht für die 2 Jahre  
nach der Ausstellung dieser Karte mindestens für 20 Beitragswochen Beiträge entrichtet werden.  
Invalidenversicherungegesetz. 
§ 139. Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers sowie sonstige durch 
dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Ouittungskarte sind unzulässig. Ouittungskarten, 
in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. 
Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der 
Bestimmung des § 136 zu übernehmen ist, zu veranlassen.  
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach Einklebung der Marken wider den Willen des 
Inhabers zurückzubehalten. Auf die Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Behörden und Organe zu Zwecken 
des Umtausches, der Kontrolle, Berichtigung, Aufrechnung, Übertragung oder der Durchführung des Einzugsverfahrens 
(§§ 148 ff.) findet diese Bestimmung keine Anwendung.  
Quittungskarten,  welche im Widerspruche mit dieser Vorschrift zurückbebalten werden, sind durch die Ortspolizeibehörde 
dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändlgen. Der erstere bleibt dem letzteren für alle Nach- 
teile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich.  
§184. Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach § 139 unzulässig sind, entweder 
in Quittungskarten den Vordruck oder die zur Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte oder Zahlen verfälscht oder 
wissentlich von einer derart verfälschten Karte Gebrauch macht, kann von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Renten- 
stellen die Beitragskontrolle übertragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden. 
Sind die Eintragungen, Vermerke oder Veränderungen in der Absicht gemacht worden, den Inhaber der Quittungs- 
karte anderen Arbeitgebern gegenüber zu kennzeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder Gefängnis bis zu 
sechs Monaten ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängnisstrafe auf Haft erkannt werden.  
Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (§§ 267, 268 des Reichs- Strafgesetzbuchs) tritt nur ein, wenn die Fälschung 
in der Absicht begangen wurde, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen. 
*) Zu durchstreichen, wenn die Ansgabestelle keine Liste der Ouittungskarten A führt. 
**) Auf Antrag auszufüllen, sofern in die Karte Marken für die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben sind (§ 146).  
  
  
 
	        
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