Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Innenseite der Quittungskarte Formular A. 
Für jede Kalenderwoche, in welcher eine  versicherungspflichtige Beschäftigung stattgefunden hat, ist ein Beitrag zu entrichten. Die Beitragsentrichtung erfolgt durch Einkleben von Marken für de 
  
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jebe Marke 
mumh entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
  
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
mußt entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Markt 
muß entwertet werben. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
  
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Markt 
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Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jebe Market 
muß entwertet werden. 
  
  
Jede Marke 
muß entwertei werden. 
  
Jede Marte 
muß entwertet werden. 
  
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jrde Marke. 
muß entwertet werden. 
  
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Sämtliche Marken sind bei Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark zu ent= 
werten. Arbeitgeber und Versicherte dürfen Marken nur dadurch entwerten, daß auf 
denselben der Entwertungstag in Ziffern, 3. B. 15. 3.06., angegeben wird. Die Unterlassung der 
Entwertung von Marken, welche vom Versicherten statt des Arbeitgebers eingeklebt werden, hat 
auch den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge E§ 144 und 145 Abs. 2). 
  
Aufrechnung. 
  
  
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Zahl der Wochen, für welche 
Beiträge entrichtet sind 
in Lohnklasse 
I II 
III IV V 
  
  
  
  
  
  
  
Dauer bescheinigter Krankheiten 
Dauer militärischer Dienstleistungen 
  
bis einschließlich 
bis einschließlich 
  
  
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
  
  
  
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertei werden. 
Jede Marke 
muß enwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
  
Jebe Marke 
muß entwertet werden. 
  
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
  
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
  
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
  
  
(ort und 
  
: Datum? 
(Auf- 
rechnungs-= 
  
stelle: 
  
  
entsprechende Zahl von Wochen) sidabei nd die Felder) von oben links beginnend) in querlaufender Reihe zu bekleben. 
 
	        
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