Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Nummer 
   
  
des                                                                                                                                                  Zollsatz 
deutschen                     Benennung der Gegenstände                                                         für 
allgemeinen                                                                                                                         1 Doppelzenter 
Tarifs 
                                                                                                                                                           Mark 
(aus 422/4) Garn aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit 
pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschließlich Baum- 
wolle, gemischt, nicht unter Nr. 417 bis 421 des allgemeinen 
Tarifs fallend: 
422 Kammgarn, roh: 
eindrähtig ... 8 
zwei- oder dreidrähtig .. . . . . . . . . .. . . . . . . ..... .. .. . ... . ... 10 
vier- oder mehrdrähtig ,......................... 24 
423 Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt: 
eindrähtig . ... 12 
zwei- oder dreidrähtig .. . . . . . . . . .. . . . . . . .. .. .. ... . ... . . .. 18 
vier- oder mehrdrähtig 24 
aus 424 Streichgarn, roh, eindrähtig. .. . . . . . . . . . . . . . . . ..    . .  8 
Anmerkung. Grisaillegarn (Garn aus Kunstwolle), eindrähtig, ist nicht 
als gefärbt, sondern als roh zu behandeln. 
Das als Grisaillegarn bezeichnete Garn besteht ganz oder teilweise aus 
mehrfarbigen oder mißfarbigen Abfällen, die dem Garn eine trübe oder un- 
bestimmte Färbung geben, welche seine Verwendung ohne neues Färben, sei es 
im Strang oder im Stück, unmöglich macht. 
Grisaillegarn, welches eine Beimischung von Baumwolle im Höchstbetrage 
von 5 Prozent enthält, wird als ungemischtes Grisaillegarn behandelt. 
aus 432  Gewebe aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit 
pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten gemischt, nicht unter Nr. 427 
bis 431 des allgemeinen Tarifs fallend: 
Filztücher aus Wolle, endlos gewebt, roh, zur Holzstoff-, Zellstoff-, 
Strohstoff- oder Papierfabrikation . ... 80 
Gewebe im Gewichte von mehr als 200 bis 700 Gramm auf 
1 Quadratmeter Gewebefläche 150 
aus 453/5 Grobe baumwollene Gewebe, roh, in Stücken nicht über 65 Zentimeter 
lang und breit, sogenannte Putzlappen, deren Schuß ausschließlich aus 
Baumwollabfällen besteht, auch gerauht, gesäumt und in Verbindung 
mit anderen Spinnstoffen oder einzelnen gefärbten Gespinstfäden 7,50 
  
 
	        
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