Nummer
des Zollsatz
deutschen Benennung der Gegenstände für
allgemeinen 1 Doppelzenter
Tarifs
Mark
(aus 422/4) Garn aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit
pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschließlich Baum-
wolle, gemischt, nicht unter Nr. 417 bis 421 des allgemeinen
Tarifs fallend:
422 Kammgarn, roh:
eindrähtig ... 8
zwei- oder dreidrähtig .. . . . . . . . . .. . . . . . . ..... .. .. . ... . ... 10
vier- oder mehrdrähtig ,......................... 24
423 Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt:
eindrähtig . ... 12
zwei- oder dreidrähtig .. . . . . . . . . .. . . . . . . .. .. .. ... . ... . . .. 18
vier- oder mehrdrähtig 24
aus 424 Streichgarn, roh, eindrähtig. .. . . . . . . . . . . . . . . . .. . . 8
Anmerkung. Grisaillegarn (Garn aus Kunstwolle), eindrähtig, ist nicht
als gefärbt, sondern als roh zu behandeln.
Das als Grisaillegarn bezeichnete Garn besteht ganz oder teilweise aus
mehrfarbigen oder mißfarbigen Abfällen, die dem Garn eine trübe oder un-
bestimmte Färbung geben, welche seine Verwendung ohne neues Färben, sei es
im Strang oder im Stück, unmöglich macht.
Grisaillegarn, welches eine Beimischung von Baumwolle im Höchstbetrage
von 5 Prozent enthält, wird als ungemischtes Grisaillegarn behandelt.
aus 432 Gewebe aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit
pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten gemischt, nicht unter Nr. 427
bis 431 des allgemeinen Tarifs fallend:
Filztücher aus Wolle, endlos gewebt, roh, zur Holzstoff-, Zellstoff-,
Strohstoff- oder Papierfabrikation . ... 80
Gewebe im Gewichte von mehr als 200 bis 700 Gramm auf
1 Quadratmeter Gewebefläche 150
aus 453/5 Grobe baumwollene Gewebe, roh, in Stücken nicht über 65 Zentimeter
lang und breit, sogenannte Putzlappen, deren Schuß ausschließlich aus
Baumwollabfällen besteht, auch gerauht, gesäumt und in Verbindung
mit anderen Spinnstoffen oder einzelnen gefärbten Gespinstfäden 7,50