Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

  
— 658 — 
  
  
Nummer                                                                                                                                 Zollsatz 
deutschen Benennung der Gegenstände                                                                       für 
allgemeinen                                                                                                                  1 Doppelzentner 
Tarifs 
                                                                                                                                                      Mark 
aus 493 gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt: 
in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Zentimeter im 
Geviert: 
bis 120 Fäden 60 
mit mehr als 120 Fäden 120 
aus 496 Packleinwand aus Jute, ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen 
des Abschnittes 5D des allgemeinen Tarifs, roh, in der Kette und dem 
Schuß zusammen auf 2 Zentimeter im Geviert bis 40 Fäden ent- 
haltend 10 
aus 504 Wachstuch, grobes, mit glatter Oberfläche oder bedruckt oder mit Muster- 
pressung; Ledertuch; Packtuch, mit Papier unterklebt; anderes als 
grobes Wachstuch mit Ausnahme von Wachsmusselin und Wachstafft 30 
aus 519 Korsette aus Geweben aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanz- 
lichen Spinnstofen .... 300 
aus 520 Korsette aus Geweben aus Flachs oder Flachswerg 300 
Anmerkung zu Nr. 519 und 520. Korsette der vorstehend genannten 
Arten unterliegen keinem Zollzuschlag, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien, 
einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide, verziert sind. 
aus 527 Grobe Schuhe aus dichten Geweben aus Jute, auch gemischt mit Flachs 
und mit einzelnen baumwollenen Gespinstfäden, mit angenähten Sohlen 
aus durch Nähen verbundenem Flechtwerk aus Werg von Hanf oder 
Jute, ungefüttert, auch in Verbindung mit unlackiertem Leder (so- 
genannte Espadrillrs .. 25 
aus 545 Leder, einschließlich der Kernstücke, bei einem Reingewicht des Stückes 
von mehr als 3 Kilogramm, zur Herstellung von Treibriemen auf 
Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung 22 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.