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Nummer Zollsatz
deutschen Benennung der Gegenstände für
allgemeinen 1 Doppelzentner
Tarifs
Mark
aus 493 gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt:
in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Zentimeter im
Geviert:
bis 120 Fäden 60
mit mehr als 120 Fäden 120
aus 496 Packleinwand aus Jute, ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen
des Abschnittes 5D des allgemeinen Tarifs, roh, in der Kette und dem
Schuß zusammen auf 2 Zentimeter im Geviert bis 40 Fäden ent-
haltend 10
aus 504 Wachstuch, grobes, mit glatter Oberfläche oder bedruckt oder mit Muster-
pressung; Ledertuch; Packtuch, mit Papier unterklebt; anderes als
grobes Wachstuch mit Ausnahme von Wachsmusselin und Wachstafft 30
aus 519 Korsette aus Geweben aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanz-
lichen Spinnstofen .... 300
aus 520 Korsette aus Geweben aus Flachs oder Flachswerg 300
Anmerkung zu Nr. 519 und 520. Korsette der vorstehend genannten
Arten unterliegen keinem Zollzuschlag, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien,
einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide, verziert sind.
aus 527 Grobe Schuhe aus dichten Geweben aus Jute, auch gemischt mit Flachs
und mit einzelnen baumwollenen Gespinstfäden, mit angenähten Sohlen
aus durch Nähen verbundenem Flechtwerk aus Werg von Hanf oder
Jute, ungefüttert, auch in Verbindung mit unlackiertem Leder (so-
genannte Espadrillrs .. 25
aus 545 Leder, einschließlich der Kernstücke, bei einem Reingewicht des Stückes
von mehr als 3 Kilogramm, zur Herstellung von Treibriemen auf
Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung 22