Nummer
des
deutschen
allgemeinen
Tarifs
739
670
Benennung der Gegenstände
Zollsatz
für
1 Doppelzentner
741
aus 743
aus 778
weder geschliffen noch poliert, geschnitten, gemustert, gerippt, geschuppt,
in anderer Weise gepreßt) geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten,
geätzt oder gemustert:
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit
weißem undurchsichtigen Glase überfangen
anderes
"
bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Einbrennen
von Farben gemustert
(aus 741/3) Spiegel- und Tafelglas, anderweit im allgemeinen Tarif
nicht genannt:
gebogen, mattiert, geätzt, überfangen, gefeldert (facettiert) oder belegt:
nicht gefärbt, nicht undurchsichtig:
Spiegelglas, gegossenes und geblasenes
sogenanntes Rohglas (rohe gegossene Patten), mehr als 5 Milli-
meter stark, auch geripprt:: . . . ..
Tafelglas einschließlich des 5 Millimeter oder weniger starken Roh-
glases, letzteres auch gerippt, wenn die einfache Höhe und die
einfache Breite zusammen betragen:
Mark
15
12
20
für
Anmerkungen.
120 Zentimeter oder darunter
mehr als 120 bis 200 Zentimeter ... 6..p
mehr als 200 Zentimeter
Spiegelglas, poliert, und gegossene Platten, poliert
(aus 778/829) Eisen und Eisenlegierungen:
Röhren einschließlich der Röhrenformstücke, aus nicht schmiedbarem Guß,
von mehr als 7 Millimeter Wandstärke, roh
1. Unter Röhrenformstücken werden Bogenf
Kreuzstücke und ähnliche geformte Röhrensti
2. Als roh werden Röhren und Röhrenformstücke aus nicht schmiedbarem
Guß auch dann behandelt, wenn sie mit einem Teeranstrich oder Teer-
überzug versehen und an einzelnen Stellen abgefeilt sind.
Stuͤcke,
Kniestücke, T. Stücke,
stücke verstanden.
1 Doppelzentner
Rohgewicht
6
8
10
24
für
1 Doppelzentner
2,50