Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Kolonnen — Nr. 4 der Ausführungsgrundsätze, Zentralblatt für 
das Deutsche Reich 1905 Nr. 11 — abzusehen; 
b) die durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes den zuständigen Behörden auf- 
erlegte Tätigkeit unter Berücksichtigung der zum Schutze des 
übrigen Weinbaues in den nachstehenden §§ 2 bis 6 gegebenen 
Anordnungen darauf zu beschränken, daß durch geeignete Maß- 
regeln der Verbreitung der Reblaus auf andere Gegenden tunlichst 
vorgebeugt werde; 
2. die folgenden Vorschriften des Gesetzes außer Anwendung gesetzt: 
a) § 1, § 2 Abs. 1, soweit sie den unter 1 getroffenen Anordnungen 
entgegenstehen; 
b) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, soweit es sich um den Verkehr innerhalb 
eines der Seuchengebiete oder um die Einfuhr in eines derselben 
oder um den Verkehr zwischen dem thüringischen und dem 
sächsischen Seuchengebiete handelt, § 4; den zuständigen Behörden 
bleibt jedoch unbenommen, entsprechende, den örtlichen Bedürfnissen 
angemessene Vorschriften auf Grund des § 2 des Gesetzes zu 
erlassen. 
B. Schutz des übrigen Weinbaues. 
§ 2. 
In den bezeichneten Seuchengebieten sind durch die zuständigen Behörden, 
unbeschadet der aus dem Gesetze sich ergebenden weiteren Obliegenheiten, die in 
den §§ 3 bis 6 bestimmten Maßregeln durchzuführen. 
§ 3. 
Teile eines Seuchengebiets dürfen mit Teilen des übrigen Weinbaugebiets 
nicht in einem Weinbaubezirke vereinigt werden. 
§ 4. 
Die Anzucht von Reben in oder in Verbindung mit Handelsgärtnereien, 
Handelsbaumschulen oder anderen Betrieben, in welchen Pflanzen zum Zwecke 
des Handels herangezogen werden, sowie die Anzucht von Reben zum Zwecke 
des Handels ist zu untersagen. 
Ausnahmen sind zulässig für Anlagen des Staates sowie für Anlagen von 
Gemeinden, sofern sie unter unmittelbarer Aufsicht der Landesbehörden stehen. 
Die Bewilligung weiterer Ausnahmen bedarf der Zustimmung des Reichskanzlers. 
Rebpflanzungen, deren Anlage hiernach unzulässig wäre, sind zu vernichten. 
Die von dem Verbote des Abs. 1 betroffenen Betriebe sind in einer Zeit- 
folge von höchstens drei Jahren der Kontrolle durch amtlich bestellte Sachver- 
ständige zu unterwerfen.
	        
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