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(Nr. 3165.) Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch- Südwestafrika. Vom 8. August 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund der §§ 1, 3, 6 Nr. 1
des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs,
was folgt:
I. Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
Von dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossene Mineralien. Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte
des Grundeigentümers ausgeschlossen. Sie dürfen nur nach den Vorschriften dieser
Verordnung aufgesucht und gewonnen werden.
I. Edelmineralien.
1. Edelmetalle (Gold, Silber und Platin), gediegen und als Erze,
2. Edelsteine.
II. Gemeine Mineralien.
1. Alle vorstehend nicht genannten Metalle, gediegen und als Erze,
2. Glimmer und Halbedelsteine,
3. Kohlen, Salze und nutzbare Erden, und zwar:
a) Steinkohlen, Braunkohlen und Graphit,
b) Bitumen in festem, flüssigem und gasförmigem Zustand, ins-
besondere Erdöl und Asphalt,
c) Steinsalz nebst den auf derselben Lagerstätte brechenden Salzen
und die Solquellen,
d) Erden, die wegen ihres Gehalts an Schwefel oder zur Darstellung
von Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbar sind.
Die Entnahme von Kochsalz aus den sogenannten Salzpfannen ist dieser
Verordnung nicht unterworfen.
§ 2.
Bergbaubetrieb des Fiskus. Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien für Rechnung des Reichs
oder des Landesfiskus unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung.
Zulassung Eingeborener zum Bergbau. Eingeborene und andere Farbige können das Recht zur Aufsuchung und
Gewinnung von Mineralien nur erwerben, soweit sie vom Reichskanzler oder mit
seiner Zustimmung vom Gouverneur dazu ermächtigt sind. Verträge, welche
dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind rechtsunwirksam.
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