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Abgesehen von den vorstehenden Fällen sind die in dieser Verordnung vor-
gesehenen Entscheidungen und sonstigen Anordnungen der Verwaltungsbehörden
vollstrechbar nach Maßgabe der allgemeinen, für die Vollstreckung von Anord-
nungen der Verwaltungsbehörden im Südwestafrikanischen Schutzgebiete geltenden
Vorschriften.
§ 6.
Zuständigkeit der Gerichte. Wo auf Grund dieser Verordnung ein gerichtliches Verfahren stattfindet,
ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirke das Schürffeld oder Bergbaufeld liegt,
ausschließlich zuständig.
Liegt das Feld in den Bezirken mehrerer Gerichte, so bestimmt der zur
Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigte Beamte, welches dieser
Gerichte ausschließlich zuständig ist.
§ 7.
Vernehmung von Zeugen und Sachverständingen. Den Verwaltungsbehörden bleibt es überlassen, vor den in Ausführung
dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen Zeugen und Sachverständige zu
hören. Auf die Zuziehung und die Vernehmung finden die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Zeugen und Sachpverständige ent-
sprechende Anwendung.
§ 8.
Rechtshilfe. Auf das Verfahren der Verwaltungsbehörden finden die auf die Rechtshilfe
bezüglichen Vorschriften des § 30 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die
Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten
Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 entsprechende Anwendung.
§ 9.
Bekanntmachung. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
der Verwaltungsbehörden erfolgen in der ortsüblichen Weise, jedenfalls durch An-
heftung an die Amtstafel der entscheidenden Behörde. Mit der ersten Anheftung,
die zu beurkunden ist, ist die Bekanntmachung als bewirkt anzusehen.
Auf die Bekanntmachungen an bestimmte Personen finden die Vorschriften
des § 29 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Zwangs- und Strafbefugnisse
der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom
14. Juli 1905 über Bekanntmachungen Anwendung.
II. Vom Schürfen.
A. Im allgemeinen.
§ 10.
Allgemeine Schürffreiheit. Die Aufsuchung der im § 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen
Ablagerungen (das Schürfen) ist einem jeden gestattet.