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Zu beiden Seiten des Merkmals sind geradlinige, mindestens zwei Meter
lange Gräben zu ziehen, welche die Richtung der Langseiten des Schürffeldes
bezeichnen. Soll das Merkmal nicht mit dem Mittelpunkte des Schürffeldes
zusammenfallen, so ist auch die Lage des Merkmals zu den Eckpunkten oder zum
Mittelpunkte des Schürffeldes anzugeben.
Der Gouverneur kann andere Vorschriften über die Form und Beschaffenheit
des Merkmals erlassen.
Das Aufrichten von Schürfmerkmalen darf nur in der Zeit zwischen
Sonnenaufgang und Sonnenuntergang erfolgen.
§ 25.
Entspricht das Merkmal den im § 24 Abf. 1 vorgeschriebenen oder gemäß
§ 24 Abs. 3 vom Gouverneur vorzuschreibenden Erfordernissen nicht, so tritt die
Schließung des Schürffeldes nicht ein.
§ 26.
Kenntlichmachung der Schürffeldgrenzen. Binnen zwei Wochen nach Belegung des Schürffeldes müssen dessen Eck-
punkte durch deutlich sichtbare, wenigstens ein Meter hohe Pfähle oder Stein-
male, an welchen die im § 24 Abs. 1 vorgeschriebenen oder gemäß § 24 Abs. 3
vom Gouverneur vorzuschreibenden Angaben vermerkt sind, kenntlich gemacht
sein. Falls die Eckpunkte unzugänglich sind, ist ihre Lage anderweit derart
kenntlich zu machen, daß sie in der Natur ohne weiteres ersichtlich ist.
Wird der Vorschrift des Abs. 1 nicht genügt, so hört die Schließung des
Schürffeldes auf. Die gleiche Folge tritt ein, wenn die zulässige Feldesgröße
überschritten oder wenn von der vorgeschriebenen Form wesentlich abgewichen wird.
§ 27.
Schürffeldgebühr. Für jedes Edelmineralschürffeld ist eine Schürffeldgebühr von monatlich
zehn Mark, für jedes gemeine Schürffeld eine solche von monatlich fünf Mark
im voraus zu entrichten, und zwar für die Zeit vom ersten Tage des Monats,
in welchem die Belegung des Schürffeldes stattfindet, bis zum letzten Tage des
Monats, in welchem der Antrag auf Umwandlung des Schürffeldes bei der zu-
ständigen Behörde gestellt (§ 37) oder die Umwandlung von der Bergbehörde
verfügt (§ 38) wird oder die Schließung des Schürffeldes aufhört.
Die Gebühr ist an die Bergbehörde oder eine andere von dem Gouver-
neur bezeichnete Behörde für wenigstens sechs Monate zu zahlen und wird erst-
malig am Tage der Anzeige von der Belegung des Schürffeldes (§ 28), in der
Folgezeit am ersten jedes Kalendermonats fällig. Ist sie nicht am Tage der
Fälligkeit entrichtet, so hört die Schließung des Schürffeldes auf.
§ 28.
Anzeige. Von der Belegung des Schürffeldes ist sofort der Bergbehörde schriftlich
oder zu Protokoll Anzeige zu erstatten. Der Gouverneur kann vorschreiben,
daß die Anzeige bei einer anderen Behörde anzubringen ist.
Reichs - Gesetzbl. 1905. 118