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§ 33.
Entfernung von Merkmalen und Grenzzeichen. Bei Aufhören der Schließung des Schürffeldes ist der Schürfer ver-
pflichtet, das Merkmal und die Grenzzeichen in deutlich erkennbarer Weise zu
entfernen. Die gleiche Verpflichtung hat er, wenn die Schließung des Schürf-
feldes gemäß § 25 nicht eingetreten ist.
Kommt der Schürfer seiner Verpflichtung nicht nach, so kann die Ent-
fernung, unbeschadet der im § 91 Nr. 1 angedrohten Strafe, behördlicherseits auf
Kosten des Verpflichteten bewirkt werden.
§ 34.
Schürfregister. Jede form- und fristgerecht angezeigte Belegung eines Schürffeldes sowie
die Übertragung oder Aufgabe des Rechtes am Schürffelde wird in ein bei der
Bergbehörde zu führendes Schürfregister eingetragen.
Über die erste Eintragung jedes Schürffeldes wird von Amts wegen und
unentgeltlich eine Bescheinigung erteilt.
Die weiteren Vorschriften über Inhalt und Führung des Schürfregisters
werden vom Gouverneur erlassen.
§ 35.
Die Einsicht des Schürfregisters ist einem jeden gestattet.
III. Vom Bergbau.
A. Vom Bergwerkseigentum im allgemeinen.
§ 36.
Bergbau. Die regelmäßige Gewinnung von Mineralien der im § 1 bezeichneten Art
(der Bergbau) ist nur in einem Bergbaufelde gestattet.
§ 37.
Umwandlung des Schürffeldes in ein Bergbaufeld auf Antrag. Der Schürfer kann jederzeit auch ohne den Nachweis eines Fundes bean-
spruchen, daß sein Schürffeld oder ein Teil desselben in ein Bergbaufeld um-
gewandelt wird.
Der Umwandlungsantrag ist unter Angabe des dem Bergbaufelde bei-
zulegenden Namens bei der Bergbehörde zu stellen. Dem Antrag ist ein Plan
nebst einer Beschreibung beizufügen, woraus Lage und Größe des Bergbaufeldes
ersichtlich sind (Lageplan).
Der Gouverneur kann eine andere Behörde zur Entgegennahme des Um-
wandlungsantrags für zuständig erklären.
§ 38.
Umwandlung gegen den Willen des Schürfers. Wenn in dem Schürffelde Mineralien (§ 1) regelmäßig gewonnen werden,
oder, wenn das Schürffeld zwei Jahre geschlossen gehalten worden ist, kann die