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Bergbehörde die Umwandlung auch gegen den Willen des Schürfers vornehmen.
Statt dessen kann sie das Aufhören der Schließung des Schürffeldes aussprechen.
Das Recht an einem Schürffelde, dessen Schließung gemäß Abs. 1 auf-
gehört hat, kann von derselben Person oder Gesellschaft nicht wieder erworben
werden. Ebenso kann Dritten von der Bergbehörde das Schürfen untersagt oder
das Recht am Schürffelde nachträglich entzogen werden, wenn sich aus den Um-
ständen ergibt, daß eine Umgehung der Vorschriften des Abs. 1 beabsichtigt ist.
Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen unterliegen nicht
der Anfechtung im Rechtswege.
Der Gouverneur kann die im Abs. 1 bezeichnete zweijährige Frist allgemein
oder in einzelnen Fällen bis auf ein Jahr herabsetzen.
§ 39.
Form des Bergbaufeldes. Das Bergbaufeld soll, abgesehen von Ausfällen durch Rechte Dritter, die
Form eines Rechtecks haben, dessen Langseiten höchstens fünfmal so lang sind,
wie die Schmalseiten.
Nach der Teufe wird das Feld von senkrechten Ebenen begrenzt, welche
den Seiten des Rechtecks folgen.
Der Flächeninhalt des Bergbaufeldes ist nach der wagerechten Erstreckung
in Hektaren zu bestimmen.
§ 40.
Zusammenlegung mehrerer Schürffelder in ein Bergbaufeld. Mit Zustimmung der Bergbehörde können mehrere unmittelbar aneinander-
stoßende Schürffelder oder Teile derselben zu einem Bergbaufelde vereinigt werden.
§ 41.
Vermessung und Vermerkung des Bergbaufeldes. Der Umwandlung hat eine Vermessung und Vermarkung des Bergbau-
feldes voranzugehen. Die Bergbehörde ist ermächtigt, hiervon Ausnahmen zu
gestatten.
Ist die Vermessung und Vermarkung erforderlich und weigert sich der
Schürfer, sie zu bewirken, so ist die Umwandlung zu versagen. Mit der Be-
kanntmachung des die Umwandlung endgültig versagenden Bescheids an den
Schürfer hört die Schließung des Schürffeldes auf. Der Bescheid unterliegt nicht
der Anfechtung im Rechtswege.
Die Vermessung und Vermarkung des Bergbaufeldes erfolgt nach den vom
Gouverneur zu erlassenden Bestimmungen.
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Kosten. Die Kosten der Vermessung und Vermarkung hat der Schürfer zu tragen.
Ordnet in den Fällen des § 38 die Bergbehörde die Umwandlung an, so
ist sie befugt, Vermessung und Vermarkung auf Kosten des Schürfers ausführen
zu lassen.