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Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe
des öffentlichen Interesses oder Rechte Dritter entgegenstehen. Sie ist öffentlich
bekanntzumachen. Die Vorschriften des § 49 finden entsprechende Anwendung.
B. Von den einzelnen Rechten und Pflichten des Bergwerkseigentümers.
§ 51.
Gewinnungsrecht des Bergwerkseigentümers. Der Bergwerkseigentümer (§ 49) hat die ausschließliche Berechtigung:
1. in einem Edelmineralbergbaufelde sämtliche im § 1 bezeichnete
Mineralien,
2. in einem gemeinen Bergbaufelde sämtliche im § 1, II bezeichnete ge-
meine Mineralien
nach den Vorschriften dieser Verordnung und nach Maßgabe der ausgehändigten
Urkunde (§§ 49, 50 Abs. 2) aufzusuchen und zu gewinnen, sowie die hierzu
erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen.
$ 52.
Aufbereitungs- und Beförderungsvorrichtungen. Der Bergwerkseigentümer ist befugt, die zur Aufbereitung, Verhüttung und
Beförderung seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Vorrichtungen zu treffen
und zu betreiben.
§ 53.
Hilfsbauer. Der Bergwerkseigentümer ist befugt, im freien Felde Hilfsbaue anzulegen.
Die gleiche Befugnis kann ihm durch die Bergbehörde in dem Schürf-
oder Bergbaufeld eines Dritten zugesprochen werden, sofern der Hilfsbau die
Entwässerung oder Bewetterung oder den vorteilhafteren Betrieb des Bergwerkes
bezweckt, und der Betrieb in dem fremden Felde dadurch weder gestört noch
gefährdet wird.
Bestreitet der Schürfer oder der Bergwerkseigentümer, in dessen Felde ein
Hilfsbau angelegt werden soll, seine Verpflichtung zur Gestattung desselben, so
entscheidet hierüber die Bergbehörde mit Ausschluß des Rechtswegs.
Der Hilfsbauberechtigte hat für allen durch die Anlage des Hilfsbaues
erwachsenden Schaden vollständigen Ersatz zu leisten.
Die bei Ausführung eines Hilfsbaues im freien Felde gewonnenen
Mineralien werden als Teil der Förderung desjenigen Bergwerkes behandelt, dem
der Hilfsbau dient. Werden bei Ausführung eines Hilfsbaues im Bergbaufeld
eines Dritten Mineralien gewonnen, auf welche der letztere berechtigt ist, so
müssen diese Mineralien demselben auf sein Verlangen unentgeltlich herausge-
geben werden.
§ 54.
Wasserbenutzung. Inwiefern der Bergwerkseigentümer befugt ist, das in seinem Bergbaufelde
vorhandene oder diesem künstlich zugeführte Wasser zu den Zwecken seines Betriebs