Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe 
des öffentlichen Interesses oder Rechte Dritter entgegenstehen. Sie ist öffentlich 
bekanntzumachen. Die Vorschriften des § 49 finden entsprechende Anwendung. 
B. Von den einzelnen Rechten und Pflichten des Bergwerkseigentümers. 
§ 51. 
Gewinnungsrecht des Bergwerkseigentümers. Der Bergwerkseigentümer (§ 49) hat die ausschließliche Berechtigung: 
1. in einem Edelmineralbergbaufelde sämtliche im § 1 bezeichnete 
Mineralien, 
2. in einem gemeinen Bergbaufelde sämtliche im § 1, II bezeichnete ge- 
meine Mineralien 
nach den Vorschriften dieser Verordnung und nach Maßgabe der ausgehändigten 
Urkunde (§§ 49, 50 Abs. 2) aufzusuchen und zu gewinnen, sowie die hierzu 
erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen. 
$ 52. 
Aufbereitungs- und Beförderungsvorrichtungen. Der Bergwerkseigentümer ist befugt, die zur Aufbereitung, Verhüttung und 
Beförderung seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Vorrichtungen zu treffen 
und zu betreiben. 
§ 53. 
Hilfsbauer. Der Bergwerkseigentümer ist befugt, im freien Felde Hilfsbaue anzulegen. 
Die gleiche Befugnis kann ihm durch die Bergbehörde in dem Schürf- 
oder Bergbaufeld eines Dritten zugesprochen werden, sofern der Hilfsbau die 
Entwässerung oder Bewetterung oder den vorteilhafteren Betrieb des Bergwerkes 
bezweckt, und der Betrieb in dem fremden Felde dadurch weder gestört noch 
gefährdet wird. 
Bestreitet der Schürfer oder der Bergwerkseigentümer, in dessen Felde ein 
Hilfsbau angelegt werden soll, seine Verpflichtung zur Gestattung desselben, so 
entscheidet hierüber die Bergbehörde mit Ausschluß des Rechtswegs. 
Der Hilfsbauberechtigte hat für allen durch die Anlage des Hilfsbaues 
erwachsenden Schaden vollständigen Ersatz zu leisten. 
Die bei Ausführung eines Hilfsbaues im freien Felde gewonnenen 
Mineralien werden als Teil der Förderung desjenigen Bergwerkes behandelt, dem 
der Hilfsbau dient. Werden bei Ausführung eines Hilfsbaues im Bergbaufeld 
eines Dritten Mineralien gewonnen, auf welche der letztere berechtigt ist, so 
müssen diese Mineralien demselben auf sein Verlangen unentgeltlich herausge- 
geben werden.  
§ 54. 
Wasserbenutzung. Inwiefern der Bergwerkseigentümer befugt ist, das in seinem Bergbaufelde 
vorhandene oder diesem künstlich zugeführte Wasser zu den Zwecken seines Betriebs 
 
  
 
 
  
 
 
 

	        
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