Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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zu benutzen und die hierzu erforderlichen Vorrichtungen zu treffen, bestimmt die 
Bergbehörde. Die Entscheidung unterliegt nicht der Anfechtung im Rechtswege. 
§ 55. 
Mitgewinnung von Edelmineralien in gemeinen Bergbaufeldern. In einem gemeinen Bergbaufeld ist der Bergwerkseigentümer befugt, 
  Edelmineralien insoweit mitzugewinnen, als sie nach Entscheidung der Bergbehörde 
  
 mitgewonnen werden müssen. 
Die Bergbehörde entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs, ob der wirt- 
schaftliche Wert der Gesamtablagerung vorwiegend in dem Vorhandensein der 
Edelmineralien beruht; in diesem Falle ist das Bergbaufeld, soweit Rechte Dritter 
nicht entgegenstehen, ganz oder teilweise durch die Bergbehörde zum Edelmineral- 
bergbaufelde zu erklären und die nach S§ 48, 49, 50 ausgestellte Urkunde durch 
einen Zusatz entsprechend zu ergänzen. Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzu- 
machen. 
$ 56. 
Herausgabe fremdem Bergbaurecht unterliegenden Minerailien im Falles der Mitgewinnung. Steht das Recht zur Gewinnung edler und zur Gewinnung gemeiner 
  Mineralien innerhalb derselben Feldesgrenzen verschiedenen Berechtigten zu; so hat 
    jeder von ihnen das Recht, bei der Gewinnung seiner Mineralien auch dlejenigen 
 des anderen mitzugewinnen. Die mitgewonnenen, dem anderen zustehenden 
Mineralien müssen jedoch diesem auf sein Verlangen gegen Erstattung der 
Gewinnungs- und Förderungskosten herausgegeben werden. 
§ 57. 
Betriebszwang. Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, innerhalb zweier Jahre nach der 
Begründung des Bergwerkseigentums (§ 49 Abs. 1) einen ordnungsmäßigen, der 
Beschaffenheit des Mineralvorkommens entsprechenden Bergwerksbetrieb selbst oder 
durch andere zu beginnen und ununterbrochen fortzusetzen, es sei denn, daß er 
an der Erfüllung dieser Verpflichtungen durch Umstände gehindert wird, die er 
nicht zu vertreten hat. Die Bergbehörde kann für die Erfüllung dieser Ver- 
pflichtungen eine Nachfrist festsetzen. 
Die Bergbehörde entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs, ob ein Betrieb 
im Sinne der vorstehenden Bestimmung vorhanden ist. 
Der Gouverneur kann bestimmen, daß der Betriebspflicht in einzelnen 
Teilen des Schutzgebiets durch die jährliche Verausgabung einer gewissen Geld- 
summe sowie durch den Nachweis der Beschäftigung einer gewissen Zahl von 
Arbeitern für die Ausführung bergmännischer Arbeiten genügt wird. Er kann 
auch die im Abs. 1 bezeichnete zweijährige Frist allgemein oder in einzelnen Fällen 
bis auf ein Jahr herabsetzen. 
Kommt der Bergwerkseigentümer den durch die Vorschriften der Abs. 1, 3 
begründeten Verpflichtungen nicht nach, so kann die Bergbehörde die Aufhebung 
des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 einleiten.
	        
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