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§ 58.
Anzeige. Der Bergwerkseigentümer hat die Eröffnung des Bergwerksbetriebs vor der
Eröffnung, jede wesentliche Änderung des Betriebs vor Eintritt der Änderung
sowie die vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs binnen vier Wochen
nach dem Zeitpunkte der Einstellung der Bergbehörde oder der anderweit von dem
Gouverneur bezeichneten Behörde schriftlich oder zu Protokoll anzuzeigen.
Der Bergwerkseigentümer ist ferner verpflichtet, die beabsichtigte Förderung
eines bis dahin nicht gewonnenen Minerals der im Abs. 1 bezeichneten Behörde
in gleicher Weise anzuzeigen.
Der Gouverneur kann weitere Vorschriften über die Erstattung dieser
Anzeige erlassen.
§ 59.
Buchführung der Bergwerkseigentümer. Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, über die Förderung, deren Wert
(§ 64 Abs. 1), die Belegschaft und die gezahlten Löhne Buch zu führen.
Die Bergbehörde oder die anderweit von dem Gouverneur bezeichnete
Behörde ist befugt, von den danach zu führenden Büchern jederzeit Einsicht zu
nehmen.
Der Gouverneur kann weitere Vorschriften über die Einrichtung der Buch-
führung erlassen. Er kann bestimmen, daß der Bergwerkseigentümer der Berg-
behörde oder einer von ihm zu bezeichnenden anderen Behörde zu bestimmten
Zeiten und in bestimmten Formen Nachweisungen aus den zu führenden
Büchern beizubringen hat.
§ 60.
Betriebsführer. Wenn der Bergwerkseigentümer den Bergwerksbetrieb nicht persönlich an
Ort und Stelle leitet und beaufsichtigt, hat er, unbeschadet der Vorschriften
des § 3, für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs eine Person (Be-
triebsführer) zu bestellen, welche für die Erfüllung der dem Bergwerkseigentümer
hinsichtlich des Bergwerksbetriebs obliegenden Verpflichtungen verantwortlich ist.
Der Betriebsführer ist der Bergbehörde namhaft zu machen. Eingeborene
und andere Farbige bedürfen als Betriebsführer der Bestätigung der Bergbehörde.
Ist diesen Vorschriften nicht genügt, so kann die Bergbehörde, unbeschadet
der im § 90 Nr. 7 angedrohten Strafe, den Bergwerksbetrieb untersagen und
die Aufhebung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 einleiten.
§ 61.
Eidesstattliche Verpflichtung von Angestellten des Bergwerkseigentümers. Der Gouverneur kann anordnen, daß die von dem Bergwerkseigentümer
mit der Untersuchung der Erze, mit der Buchführung oder mit der Fertigung der
vorgeschriebenen Nachweisungen beauftragten Personen auf eine gewissenhafte Er-
füllung dieser Pflicht von einer durch den Gouverneur zu bestimmenden Behörde
an Eidesstatt zu verpflichten sind.
Reichs. Gesetzbl. 1905. 119
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