Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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§ 62. 
Bergwerksabgaben. Der Bergwerkseigentümer hat eine Feldessteuer und eine Förderungsabgabe 
zu bezahlen. 
§ 63. 
Feldessteuer. Die Feldessteuer beträgt für das Jahr: 
a) für Edelmineralbergbaufelder dreißig Mark für je ein Hektar, 
b) für gemeine Bergbaufelder eine Mark für je ein Hektar, 
mindestens jedoch dreißig Mark für jedes Bergbaufeld. 
Die Feldessteuer ist halbjährlich im voraus am 1. April und 1. Oktober 
an die vom Gouverneur zu bezeichnende Kasse zu zahlen. Für das erste Halbjahr 
wird sie vom Beginne des auf die Begründung des Bergwerkseigentums (§ 49) 
folgenden Monats an berechnet. 
§ 64. 
Förderungsabgabe. Die Förderungsabgabe beträgt zwei vom Hundert des Wertes, den die 
geförderten Mineralien (§ 1) vor ihrer Verarbeitung auf dem Bergwerke haben. 
Der Gouverneur kann allgemein oder hinsichtlich bestimmter Mineralien beson- 
dere Vorschriften darüber erlassen, wie diese Förderungsabgabe zu berechnen ist. 
Die Zahlung erfolgt halbjährlich am 1. April und am 1. Oktober, und zwar 
jedesmal für dasjenige Halbjahr, welches mit dem 1. April beziehungsweise 
1. Oktober des Vorjahrs beginnt. 
§ 65. 
Zuschlag bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Feldessteuer oder der Förderungsabgabe.  Wer mit der Zahlung einer Feldessteuer oder Förderungsabgabe länger 
  als zwei Monate im Verzuge bleibt, verwirkt die Zahlung einer Zuschlagsabgabe 
 in Höhe von einem Viertel des fälligen Betrags. Nach erfolgter Verwirkung 
  
 ist der Säumige zur Zahlung aufzufordern. 
§ 66. 
Aufhebung des Bergwerkseigentums bei Säumigkeit in der Abgabenzahlung. Erfolgt die Zahlung der fälligen Feldessteuer oder Förderungsabgabe und 
 des nach § 65 verwirkten Zuschlags auch binnen weiteren zwei Monaten nach der 
   Aufforderung nicht, so hat die Bergbehörde die Beitreibung der schuldigen Beträge 
 anzuordnen. 
Verläuft die Beitreibung ergebnislos, so kann die Bergbehörde die Auf- 
hebung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 einleiten. 
§ 67. 
Die sich aus den Vorschriften der §§ 51 bis 66 ergebenden Rechte und 
Pflichten des Bergwerkseigentümers gehen im Falle der Übertragung des Nutzungs- 
rechts an dem Bergbaufeld auf den Nutzungsberechtigten über.
	        
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