Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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§ 68. 
Wegnahme von Vertriebsvorrichtungen nach Aufhebung des Bergwerkseigentums. Im Falle der Aufhebung des Bergwerkseigentums (§ 57 Abs. 4, § 60   
Abs. 3, § 66 Abs. 2) entscheidet die Bergbehörde unter Ausschluß des Rechts-  
wegs, inwieweit der Wegnahme der Zimmerung und Mauerung des Gruben-  
gebäudes, der unterirdischen Fahr- und Betriebsvorrichtungen sowie der sonstigen   
Anlagen polizeiliche Gründe entgegenstehen.  
C. Von der Aufhebung des Bergwerkseigentums. 
§ 69. 
Einleitungsbeschluß. Die Einleitung des Verfahrens wegen Aufhebung des Bergwerkseigentums  
(§ 57 Abs. 4, § 60 Abs. 3, § 66 Abs. 2) wird von der Bergbehörde durch einen 
Beschluß ausgesprochen. 
§ 70. 
Klage gegen des Einleitungsbeschluß. Der Bergwerkseigentümer ist befugt, binnen drei Monaten vom Ablaufe   
des Tages, an dem ihm der Beschluß (§ 69) bekanntgemacht ist, gegen die Berg-   
behörde auf Aufhebung des Beschlusses zu klagen. Geschieht das nicht, so ist das  
Einspruchsrecht erloschen. Die Beschwerde (§ 4) ist ausgeschlossen. 
§ 71. 
Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses. Erhebt der Bergwerkseigentümer keine Klage oder wird die Klage rechts-  
kräftig abgewiesen, so wird der Beschluß von der Bergbehörde den bekannten   
dinglich Berechtigten besonders und außerdem öffentlich bekanntgemacht.  
§ 72. 
Zwangsversteigerung. Jeder dinglich Berechtigte ist befugt, binnen drei Monaten nach der Be.  
kanntmachung des Beschlusses an ihn, längstens aber binnen sechs Monaten  
nach der öffentlichen Bekanntmachung, die Zwangsversteigerung des Bergwerkes 
auf seine Kosten, vorbehaltlich ihrer Erstattung aus dem Versteigerungserlöse, 
bei dem Bezirksgerichte zu beantragen. Ein dinglich Berechtigter, der von dieser 
Befugnis keinen Gebrauch macht, hat bei Aufhebung des Bergwerkseigentums 
das Erlöschen seines dinglichen Rechtes zu gewärtigen. 
Der Bergwerkseigentümer sowie die Bergbehörde können binnen einem Monate 
nach der öffentlichen Bekanntmachung die Zwangsversteigerung des Bergwerkes 
gleichfalls beantragen. 
§ 73. 
Aufhebungsbeschluß. Wird die Zwangsversteigerung nicht beantragt oder führt sie nicht zum  
Verkaufe des Bergwerkes, so spricht die Bergbehörde durch einen Beschluß die 
Aufhebung des Bergwerkseigentums aus. Der Beschluß unterliegt nicht der An- 
fechtung im Rechtswege. 
119°
	        
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