Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

   
 
  
   
   
 
 
  
   
  
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Verzicht auf das Bergwerkseigentum. Der Beschluß ist dem Bergwerkseigentümer und allen bekannten dinglich 
Berechtigten besonders und außerdem öffentlich bekanntzumachen. 
Mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschluß für sämtliche nach Abs. 2 Be- 
teiligte unanfechtbar geworden ist, erlöschen alle Rechte an dem Bergwerke. 
§ 74. 
Verzicht auf das Bergwerkseigentum. Will der Bergwerkseigentümer auf sein Bergwerkseigentum ganz oder teil- 
weise verzichten, so hat er dies der Bergbehörde schriftlich oder zu Protokoll zu 
erklären. 
Die Bergbehörde hat diese Erklärung den bekannten dinglich Berechtigten 
besonders und außerdem öffentlich bekanntzumachen. 
Bezieht sich die Erklärung auf den gesamten Umfang des Bergwerks- 
eigentums, so finden die Vorschriften der §§ 72, 73 Anwendung. 
Bezieht sich die Erklärung nur auf einen Teil des Bergwerkseigentums, 
so sind die dinglich Berechtigten und die Bergbehörde befugt, nach Maßgabe 
des § 72 die Zwangsversteigerung des gesamten Bergwerkes zu beantragen. Wird 
ein solcher Antrag nicht gestellt oder führt er nicht zum Verkaufe des Berg- 
werkes, so spricht die Bergbehörde nach Maßgabe des § 73 die Aufhebung des 
Bergwerkseigentums in dem Umfang aus, in welchem der Verzicht erklärt 
worden ist. 
§ 75. 
Durch die Aufhebung des Bergwerkseigentums wird das Bergbaufeld 
wieder frei. 
IV. Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden 
und den Eigentümern von Grundstücken sowie den zur Nutzung 
der Grundstücke Berechtigten. 
A. von der Grundabtretung. 
§ 76. 
Benutzung des Grund und Bodens zur Anlage von Betriebseinrichtungen. Insoweit, für den Betrieb des Bergbaues einschließlich der dazugehörigen 
Anlagen (§§ 52, 53, 54) die Benutzung fremden Grund und Bodens notwendig 
ist, kann der Bergbautreibende die Überlassung der Benutzung verlangen. Die 
Überlassung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses ver- 
sagt werden. 
Die Benutzung des mit Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden bebauten Grund 
und Bodens und der damit in Verbindung stehenden Gartenanlagen und ein- 
gefriedigten Hofräume kann der Bergbautreibende nicht verlangen. 
§ 77. 
Entschädigung für entzogene oder verminderte Nutzung. Der Bergbautreibende ist verpflichtet, den zur Nutzung des Grundstücks 
Berechtigten für die entzogene oder verminderte Nutzung jährlich im voraus
	        
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