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Verzicht auf das Bergwerkseigentum. Der Beschluß ist dem Bergwerkseigentümer und allen bekannten dinglich
Berechtigten besonders und außerdem öffentlich bekanntzumachen.
Mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschluß für sämtliche nach Abs. 2 Be-
teiligte unanfechtbar geworden ist, erlöschen alle Rechte an dem Bergwerke.
§ 74.
Verzicht auf das Bergwerkseigentum. Will der Bergwerkseigentümer auf sein Bergwerkseigentum ganz oder teil-
weise verzichten, so hat er dies der Bergbehörde schriftlich oder zu Protokoll zu
erklären.
Die Bergbehörde hat diese Erklärung den bekannten dinglich Berechtigten
besonders und außerdem öffentlich bekanntzumachen.
Bezieht sich die Erklärung auf den gesamten Umfang des Bergwerks-
eigentums, so finden die Vorschriften der §§ 72, 73 Anwendung.
Bezieht sich die Erklärung nur auf einen Teil des Bergwerkseigentums,
so sind die dinglich Berechtigten und die Bergbehörde befugt, nach Maßgabe
des § 72 die Zwangsversteigerung des gesamten Bergwerkes zu beantragen. Wird
ein solcher Antrag nicht gestellt oder führt er nicht zum Verkaufe des Berg-
werkes, so spricht die Bergbehörde nach Maßgabe des § 73 die Aufhebung des
Bergwerkseigentums in dem Umfang aus, in welchem der Verzicht erklärt
worden ist.
§ 75.
Durch die Aufhebung des Bergwerkseigentums wird das Bergbaufeld
wieder frei.
IV. Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden
und den Eigentümern von Grundstücken sowie den zur Nutzung
der Grundstücke Berechtigten.
A. von der Grundabtretung.
§ 76.
Benutzung des Grund und Bodens zur Anlage von Betriebseinrichtungen. Insoweit, für den Betrieb des Bergbaues einschließlich der dazugehörigen
Anlagen (§§ 52, 53, 54) die Benutzung fremden Grund und Bodens notwendig
ist, kann der Bergbautreibende die Überlassung der Benutzung verlangen. Die
Überlassung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses ver-
sagt werden.
Die Benutzung des mit Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden bebauten Grund
und Bodens und der damit in Verbindung stehenden Gartenanlagen und ein-
gefriedigten Hofräume kann der Bergbautreibende nicht verlangen.
§ 77.
Entschädigung für entzogene oder verminderte Nutzung. Der Bergbautreibende ist verpflichtet, den zur Nutzung des Grundstücks
Berechtigten für die entzogene oder verminderte Nutzung jährlich im voraus