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vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter
Benutzung zurückzugeben.
§ 78.
Erlaß für Wertverminderung. Tritt durch die Benutzung eine Wertverminderung des Grundstücks oder
einer darauf ruhenden Dienstbarkeit ein, so muß der Bergbautreibende bei der
Rückgabe des Grundstücks den Minderwert ersetzen. Für die Erfüllung dieser
Verpflichtung kann der Grundeigentümer wie auch der Dienstbarkeitsberechtigte
schon bei der Überlassung zur Benutzung die Bestellung einer angemessenen
Sicherheit verlangen. Auch kann der Grundeigentümer, wenn das Grundstück
nicht mehr zweckmäßig würde benutzt werden können, fordern, daß der Bergbau-
treibende, statt den Minderwert zu ersetzen, das Eigentum des Grundstücks und
seines Zubehörs erwerbe.
§ 79.
Verpflichtung des Bergbautreibenden zum Grunderwerbe. Wenn feststeht, daß die Benutzung länger als drei Jahre dauern wird,
oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann
der Grundeigentümer verlangen, daß der Bergbautreibende das Eigentum des
Grundstücks und seines Zubehörs erwerbe.
§ 80.
Bezieht sich die Benutzung nur auf einen Teil eines Grundstücks, so kann
in den Fällen des § 78 Satz 3, § 79 nur die Erwerbung dieses Teiles verlangt
werden, es sei denn, daß der übrigbleibende Teil nicht mehr zweckmäßig würde
benutzt werden können.
§ 81.
Vorkaufsrecht des Grundstückeigentümers. Hinsichtlich aller zu Zwecken des Bergbaues veräußerten Teile von Grund-
stücken steht, wenn in der Folge das Grundstück zu diesen Zwecken entbehrlich
wird, demjenigen ein Vorkaufsrecht zu, der zu dieser Zeit Eigentümer des durch
die ursprüngliche Veräußerung verkleinerten Grundstücks ist.
§ 82.
Streitigkeiten zwischen Bergbautreibenden und Grundstücksberechtigten. Können sich der Bergbautreibende und die nach den Vorschriften der §§ 76
bis 80 ihm gegenüber Berechtigten nicht einigen, so entscheidet die Bergbehörde
nach Anhörung beider Teile darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen
Bedingungen die Benutzung stattzufinden hat und der Bergbautreibende zur Ent-
schädigung oder zum Erwerbe des Eigentums verpflichtet ist.
Über die Verpflichtung zur Überlassung der Benutzung findet der Rechts-
weg nur statt, wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung auf Grund des § 76
Abs. 2 oder eines besonderen Rechtstitels behauptet wird.
§ 83.
Bergbau auf Eingeborenenland. Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Bergbau
auf Eingeborenenland statthaft ist, entscheidet, unbeschadet der Schadensersatzansprüche,
der Bezirksamtmann.